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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe September 2021

Steuerfreie Veräußerung des häuslichen Arbeitszimmers

Steuerfreie Veräußerung des häuslichen Arbeitszimmers

BFH entscheidet gegen die Finanzverwaltung

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste

Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG

Option zur Körperschaftsteuer

Option zur Körperschaftsteuer

Versteuerung der stillen Reserven beim Sonderbetriebsvermögen vermeiden

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten

104 Staaten melden Kontodaten zum 30.9.2021

Vorsteuer-Rückvergütung

Vorsteuer-Rückvergütung

Frist bis 30.9.2021

Mobiltelefon-Verkauf an den Arbeitgeber

Mobiltelefon-Verkauf an den Arbeitgeber

Kein Gestaltungsmissbrauch

Sozialversicherungspflicht bei einer Drei-Personen-GmbH

Sozialversicherungspflicht bei einer Drei-Personen-GmbH

Bundessozialgericht (BSG): Streitfall Sozialversicherungspflicht

Mangelhaftes Fahrtenbuch: Einzelfahrtbewertung trotzdem möglich

Mangelhaftes Fahrtenbuch: Einzelfahrtbewertung trotzdem möglich

Fahrtenbücher müssen zeitnah und in gebundener Form geführt werden.


Mobiltelefon-Verkauf an den Arbeitgeber

Illustration

Steuerfreie Nutzung

Die private Nutzung des betrieblichen Mobiltelefons ist für Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz – EStG). Diesen Steuervorteil machte sich ein Arbeitnehmer zunutze, indem er sein Mobiltelefon um einen Euro an seinen Arbeitgeber veräußerte. Der Arbeitgeber stellte dem Mitarbeiter dieses Mobiltelefon sodann wieder zur Nutzung zur Verfügung und zahlte die Kosten des Telefonvertrages. Das Finanzamt lehnte eine Steuerfreiheit ab und begründete das damit, dass es sich dabei um eine unangemessene rechtliche Gestaltung handeln würde (§ 42 Abgabenordnung – AO).

Urteil des Finanzgerichts

Das Finanzgericht (FG) München sah im Vorgehen des Arbeitnehmers hingegen keinen Gestaltungsmissbrauch (20.11.2020, 8 K 2656/19). Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision beantragt (BFH Az. VI R 51/20).

Stand: 30. August 2021

Bild: Tobias Arhelger - stock.adobe.com

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