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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe September 2021

Steuerfreie Veräußerung des häuslichen Arbeitszimmers

Steuerfreie Veräußerung des häuslichen Arbeitszimmers

BFH entscheidet gegen die Finanzverwaltung

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste

Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG

Option zur Körperschaftsteuer

Option zur Körperschaftsteuer

Versteuerung der stillen Reserven beim Sonderbetriebsvermögen vermeiden

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten

104 Staaten melden Kontodaten zum 30.9.2021

Vorsteuer-Rückvergütung

Vorsteuer-Rückvergütung

Frist bis 30.9.2021

Mobiltelefon-Verkauf an den Arbeitgeber

Mobiltelefon-Verkauf an den Arbeitgeber

Kein Gestaltungsmissbrauch

Sozialversicherungspflicht bei einer Drei-Personen-GmbH

Sozialversicherungspflicht bei einer Drei-Personen-GmbH

Bundessozialgericht (BSG): Streitfall Sozialversicherungspflicht

Mangelhaftes Fahrtenbuch: Einzelfahrtbewertung trotzdem möglich

Mangelhaftes Fahrtenbuch: Einzelfahrtbewertung trotzdem möglich

Fahrtenbücher müssen zeitnah und in gebundener Form geführt werden.


Mangelhaftes Fahrtenbuch: Einzelfahrtbewertung trotzdem möglich

Illustration

Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in gebundener Form geführt werden und für jede einzelne Fahrt mindestens Angaben über Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit, Reiseziel und bei Umwegen auch Reiseroute sowie den Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner enthalten (R 8.1. Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 Lohnsteuerricht-linien – LStR). Wurde ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, wird der Betriebsprüfer bzw. das Finanzamt die private Nutzung des Firmenwagens mittels der 1 %-Pauschalmethode ermitteln.

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Monat für jeden Entfernungskilometer pauschal versteuert werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Alternativ kann eine Einzelfahrtbewertung von 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorgenommen werden. Letzteres ist vorteilhaft, wenn die Tätigkeitsstätte wegen einer Tätigkeit im Homeoffice nur an wenigen Tagen im Monat aufgesucht wird.

Urteil des Finanzgerichts

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Nürnberg können Steuerpflichtige auch bei einem mangelhaften Fahrtenbuch für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von der Einzelfahrtbewertung Gebrauch machen (rkr. Urt. v. 23.1.2020 4 K 1789/18, Aser 2020 S. 905). Voraussetzung ist, dass die einzelnen Tage, an denen die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, glaubhaft gemacht werden können.

Stand: 30. August 2021

Bild: Tobias Arhelger - stock.adobe.com

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