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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe September 2018

Jahressteuergesetz 2018

Jahressteuergesetz 2018

Geplante Änderungen im Überblick

Ehrenamtliche und Familien steuerlich entlasten

Ehrenamtliche und Familien steuerlich entlasten

Reformpläne des Landes Nordrhein-Westfalen

Was bedeutet EBIT, EBITDA oder EBITDASO?

Was bedeutet EBIT, EBITDA oder EBITDASO?

Bilanz-Berichtssaison 2018: Wichtige Bilanzkennzahlen

Selbstanzeige-Programm der USA endet

Selbstanzeige-Programm der USA endet

OVDP-Programm endet am 28.9.2018

Zinssatz für Steuernachzahlungen

Zinssatz für Steuernachzahlungen

Zinssatzhalbierung geplant

Rundfunkgebühr Zweitwohnung

Rundfunkgebühr Zweitwohnung

Das BVerfG hat auch betont, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht zwei- oder mehrfach mit den vollen Rundfunkgebühren belastet werden dürfen.

Steueranrechnung ausländischer Quellensteuern

Steueranrechnung ausländischer Quellensteuern

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger unterliegen mit ihrem Welteinkommen der deutschen Steuerpflicht.

Elektroautos als Dienstwagen

Elektroautos als Dienstwagen

Im JStG 2018 ist ferner eine Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehen.


Ehrenamtliche und Familien steuerlich entlasten

Illustration

Erhöhung der Übungsleiterpauschale

Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher bzw. Betreuer sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00 im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Gleiches gilt für Personen, die nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit wahrnehmen oder die nebenberuflich die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen übernehmen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Bundesrat einen Entschließungsantrag zur Anhebung der sogenannten „Übungsleiterpauschale“ auf € 3.000,00 eingebracht (BR-Drucksache 309/18 vom 27.6.2018).

Weitere Maßnahmen

Darüber hinaus sollen Kinderbetreuungskosten künftig bis zu einem Höchstbetrag von € 6.000,00 (bisher € 4.000,00) steuerlich absetzbar sein. Außerdem soll der Freibetrag für Kinder in Studium und Ausbildung von € 924,00 auf € 1.200,00 angehoben werden.

Stand: 27. August 2018

Bild: DOC RABE Media - stock.adobe.com

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