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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Oktober 2020

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen: Phase 2 für die Fördermonate September bis Dezember 2020
Corona-Beihilfen: Noch bis Jahresende steuerfrei!

Corona-Beihilfen: Noch bis Jahresende steuerfrei!

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in der Corona-Krise

Ausstellung von Rechnungen

Ausstellung von Rechnungen

Detaillierte Leistungsbeschreibung erforderlich

Investitionsbeschleunigungsgesetz

Investitionsbeschleunigungsgesetz

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Neue SARS-CoV-2 Regeln für den Arbeitsplatz

Neue SARS-CoV-2 Regeln für den Arbeitsplatz

Bundesarbeitsminister gibt neue Arbeitsschutzregeln heraus

Steuerpaket der EU-Kommission

Steuerpaket der EU-Kommission

Faire und einfache Besteuerung für mehr Wachstum in Europa

Steuerberater-Vergütungsverordnung
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren: Noch für 2020 Freibeträge beantragen

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren: Noch für 2020 Freibeträge beantragen

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 39a EStG) kann jeder unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Freibeträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren eintragen lassen.

Aufwendungen für Erststudium

Aufwendungen für Erststudium

Aufwendungen für ein Erststudium können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.


Aufwendungen für Erststudium

Illustration

Kein Werbungskostenabzug

Aufwendungen für ein Erststudium können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz- EStG). Es kommt allenfalls ein Sonderausgabenabzug für die Aufwendungen, maximal bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr, in Betracht (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Damit können Erststudienkosten nicht mit nach dem Studium erzielten positiven Einkünfte verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Rechtslage in einem Ende Juli veröffentlichten Urteil vom 12.2.2020 (Az. VI R 17/20) nochmals bestätigt.

Masterstudium

Folgt einem abgeschlossenen Bachelorstudium als Erststudium i.S.v. § 9 Abs. 6 EStG ein Masterstudium, können die Aufwendungen für das Masterstudium jedoch als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Der BFH hat im o. g. Urteil einen Werbungskostenabzug ausdrücklich zugelassen.

Stand: 28. September 2020

Bild: golubovy - stock.adobe.com

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