Wechseln zur Webseite für mobile Endgeräte

Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Oktober 2020

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen: Phase 2 für die Fördermonate September bis Dezember 2020
Corona-Beihilfen: Noch bis Jahresende steuerfrei!

Corona-Beihilfen: Noch bis Jahresende steuerfrei!

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in der Corona-Krise

Ausstellung von Rechnungen

Ausstellung von Rechnungen

Detaillierte Leistungsbeschreibung erforderlich

Investitionsbeschleunigungsgesetz

Investitionsbeschleunigungsgesetz

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Neue SARS-CoV-2 Regeln für den Arbeitsplatz

Neue SARS-CoV-2 Regeln für den Arbeitsplatz

Bundesarbeitsminister gibt neue Arbeitsschutzregeln heraus

Steuerpaket der EU-Kommission

Steuerpaket der EU-Kommission

Faire und einfache Besteuerung für mehr Wachstum in Europa

Steuerberater-Vergütungsverordnung
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren: Noch für 2020 Freibeträge beantragen

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren: Noch für 2020 Freibeträge beantragen

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 39a EStG) kann jeder unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Freibeträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren eintragen lassen.

Aufwendungen für Erststudium

Aufwendungen für Erststudium

Aufwendungen für ein Erststudium können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.


Corona-Beihilfen: Noch bis Jahresende steuerfrei!

Illustration

Corona-Beihilfe

Gemäß BMF-Schreiben vom 9.4.2020 (IV C 5 - S 2342/20/ 10009:001) können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der Corona-Belastungen einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus von € 1.500,00 zahlen. Diese Möglichkeit gibt es noch bis Jahresende. Nachweise über tatsächlich vorliegende Belastungen der Zahlungsempfänger, die auf die Corona-Krise zurückzuführen sind, müssen nicht vorliegen.

Voraussetzungen

Die Steuerfreistellung des Bonus ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Erstens darf der Bonus nur als Bar- und/oder Sachleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz- EStG). Das heißt konkret: Die Beihilfe darf nicht als Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden oder als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze verwendet werden. Zweitens dürfen auch keine sonstigen Zahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z. B. das Weihnachtsgeld), mit dem Bonus abgegolten werden. Die Bonuszahlungen sind in den Lohnunterlagen gesondert aufzuzeichnen.

Homeoffice-Ausstattung mit Corona-Bonus

Schafft der Arbeitgeber Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände für Mitarbeiter im Homeoffice an, löst diese Anschaffung keine Lohnsteuerpflicht aus, solange die Möbel im Eigentum des Unternehmens bleiben und der Mitarbeiter diese lediglich leihweise und nur für die Homeoffice-Tätigkeit nutzt. Schenkt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Gegenstände, besteht grundsätzlich Lohnsteuerpflicht, denn die Zuwendung stellt einen geldwerten Vorteil i.S.d. § 8 EStG dar. In diesem Fall gibt es für Einrichtungsgegenstände keine Pauschalierungsmöglichkeit, wie dies für Computer der Fall ist (25%ige Pauschalsteuer gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG). Wird für die Homeoffice-Ausstattung der steuerfreie Corona-Bonus verwendet, sind die Zuwendungen bis zu € 1.500,00 dennoch steuerfrei. 

Stand: 29. September 2020

Bild: studio v-zwoelf - stock.adobe.com

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
ALWERT BAUER LAHME & PARTNER mbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Hauptstrasse 6-8 75031 Eppingen Deutschland +49 (0)7262 9132-0 +49 (0)7262 9132-55 www.alwert-partner.de 49.129877 8.898953