Wechseln zur Webseite für mobile Endgeräte

Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe November 2021

BVerfG-Zinsbeschluss: Finanzverwaltung setzt Zinsfestsetzung ab 2019 aus

BVerfG-Zinsbeschluss: Finanzverwaltung setzt Zinsfestsetzung ab 2019 aus

BMF-Schreiben zur Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen

Doppelbesteuerung von Renten

Doppelbesteuerung von Renten

Keine Einsprüche notwendig

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse
Grenzüberschreitende Überlassung eines Dienstwagens

Grenzüberschreitende Überlassung eines Dienstwagens

Umsatzsteuerliche Behandlung nach EuGH-Rechtsprechung

Einspruchsstatistik 2020

Einspruchsstatistik 2020

Bundesfinanzministerium hat Statistik veröffentlicht

Kurzarbeitergeldregelung bis Jahresende verlängert

Kurzarbeitergeldregelung bis Jahresende verlängert

Erleichterter Zugang noch bis 31.12.21

Kein grenzenloser Datenzugriff

Kein grenzenloser Datenzugriff

Bundesfinanzhof entscheidet in einem aktuellen Urteil

Aufladen eines E-Autos beim Arbeitgeber

Aufladen eines E-Autos beim Arbeitgeber

Das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs ist grundsätzlich steuerfrei


Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse

Illustration

Steuererstattung

Der Steuergesetzgeber gewährt für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Form einer echten Steuererstattung. Voraussetzung ist u. a., dass die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Steuererstattung wird nur auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist u. a., dass die Aufwendungen unbar per Überweisung an den Leistungserbringer gezahlt werden.

Umfang der haushaltsnahen Dienstleistungen

Der Katalog der berücksichtigungsfähigen Dienstleistungen wurde durch die Rechtsprechung ständig erweitert, zuletzt durch die Begünstigung der Aufwendungen für einen Klavierstimmer, einen Hausnotruf, für die Tierpflege oder für einen Hunde-Gassi-Service usw.

Neues BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 1.9.2021, (IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001) schränkt die Finanzverwaltung jetzt allerdings den Steuerabzug für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand ein. Aufwendungen für Maßnahmen der öffentlichen Hand, „die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen“, werden von der Finanzverwaltung nicht mehr anerkannt. Hierzu gehören u. a. der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. Als Begründung führt die Finanzverwaltung an, dass es „insoweit an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers“ fehlt.

Maßnahmen auf Fahrbahn/Gehweg

Nicht begünstigt sind nach dem neuen BMF-Schreiben haushaltsnahe Dienstleistungen, die die Fahrbahn vor dem Grundstück eines Steuerpflichtigen betreffen. Begünstigt bleiben allerdings Maßnahmen wie Straßenreinigung oder Winterdienst für die Gehwege (vgl. aktualisierte Fassung Anlage 1 „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“, BMF-Schreiben vom 1.9.2021).

Stand: 28. Oktober 2021

Bild: ©Parilov/stock.adobe.com

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
ALWERT BAUER LAHME & PARTNER mbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Hauptstrasse 6-8 75031 Eppingen Deutschland +49 (0)7262 9132-0 +49 (0)7262 9132-55 www.alwert-partner.de 49.129877 8.898953