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Aktuelles Urteil Finanzgericht Köln
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Grundsätzlich gilt: Erklärungen sind bis zum 31.5.2018 bei den Finanzämtern einzureichen.
Nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des Handelsgesetzbuches sind für die Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich.
Ein Arbeitnehmer wollte morgens mit seinem Auto zur Arbeit fahren.
Die Finanzverwaltung hat mit gleichlautenden Erlassen vom 2.1.2018 S 0320/56 die verbindlichen Abgabetermine bekannt gegeben für die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit ausländischen Zwischengesellschaften. Grundsätzlich gilt: Erklärungen sind bis zum 31.5.2018 bei den Finanzämtern einzureichen.
Sofern die Steuererklärungen durch Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften usw. angefertigt werden, gilt der 31.12.2018 als letztmöglicher Abgabetermin. Mit begründeten Einzelanträgen kann das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis maximal zum 28.2.2019 verlängern.
Die Finanzämter können unabhängig davon Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern. Steuerpflichtige müssen insbesondere dann mit einer früheren Aufforderung rechnen, wenn Steuererklärungen in der Vergangenheit stets verspätet oder nicht abgegeben wurden oder wenn aus der letzten Steuererklärung eine hohe Abschlusszahlung fällig war oder hohe Abschlusszahlungen erwartet werden. Weitere Gründe können sein, dass für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Stand: 26. Februar 2018
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