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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe September 2020

Jahressteuergesetz 2020

Jahressteuergesetz 2020

Bundesfinanzministerium legt ersten Entwurf vor

Zweites Familienentlastungsgesetz

Zweites Familienentlastungsgesetz

Regierungsentwurf zielt auf Entlastung der Familien

Pfändungsverbote

Pfändungsverbote

Soforthilfen nicht pfändbar

Urlaub in Risikogebieten

Urlaub in Risikogebieten

Urlaubsrückkehr aus Risikogebiet

Vorsteuervergütung aus anderen EU Staaten
Grundrente kommt

Grundrente kommt

Geringverdiener, die mindestens 33 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren und unterdurchschnittlich verdient haben, sollen eine Grundrente erhalten.

Lohnzuschläge beim Kurzarbeitergeld

Lohnzuschläge beim Kurzarbeitergeld

Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Nichtbeanstandungsregel für Kassen endet!

Nichtbeanstandungsregel für Kassen endet!

Eine Verlängerung der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus wird nicht gewährt (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).


Urlaub in Risikogebieten

Illustration

Urlaub in Corona-Risikogebieten - kein Entgeltfortzahlungsanspruch

Hat sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten bzw. ist er wissentlich in ein Land gereist, für das es eine offizielle Reisewarnung gibt oder gegeben hat, besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Lohnfortzahlung während eines obligatorischen Quarantäneaufenthalts. Denn der Arbeitnehmer hat in diesem Fall eine Verhinderung der Arbeitsleistung selbst verschuldet. Nur, falls der Arbeitnehmer seine Tätigkeit während der Quarantänezeit im Homeoffice ausüben kann, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Nachträgliche Reisewarnung

Wurde das Urlaubsland des Arbeitnehmers erst nach dem Urlaubsantritt infolge steigender Infektionszahlen wieder zum Risikogebiet erklärt, besteht hingegen ein Lohnfortzahlungsanspruch während der Quarantänezeit. Den Arbeitnehmer trifft hier kein Verschulden. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn während der Quarantänezeit fort und kann sich diese Zahlungen von der Gesundheitsbehörde erstatten lassen. Der Lohnfortzahlungsanspruch ergibt sich aus § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Hinweis: Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht berechtigt, Arbeitnehmern Reisen in Risikogebiete zu untersagen. Allerdings kann der Arbeitgeber nach der Rückkehr aus Risikogebieten einen Corona-Test verlangen.

Stand: 28. August 2020

Bild: Maksym Yemelyanov - stock.adobe.com

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