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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe September 2020

Jahressteuergesetz 2020

Jahressteuergesetz 2020

Bundesfinanzministerium legt ersten Entwurf vor

Zweites Familienentlastungsgesetz

Zweites Familienentlastungsgesetz

Regierungsentwurf zielt auf Entlastung der Familien

Pfändungsverbote

Pfändungsverbote

Soforthilfen nicht pfändbar

Urlaub in Risikogebieten

Urlaub in Risikogebieten

Urlaubsrückkehr aus Risikogebiet

Vorsteuervergütung aus anderen EU Staaten
Grundrente kommt

Grundrente kommt

Geringverdiener, die mindestens 33 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren und unterdurchschnittlich verdient haben, sollen eine Grundrente erhalten.

Lohnzuschläge beim Kurzarbeitergeld

Lohnzuschläge beim Kurzarbeitergeld

Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Nichtbeanstandungsregel für Kassen endet!

Nichtbeanstandungsregel für Kassen endet!

Eine Verlängerung der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus wird nicht gewährt (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).


Grundrente kommt

Illustration

Grundrente für Geringverdiener

Geringverdiener, die mindestens 33 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren und unterdurchschnittlich verdient haben, sollen eine Grundrente erhalten. Dies sieht das kürzlich verabschiedete „Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen“ vor. Bei der Berechnung der Beitragszeiten werden Kindererziehungs- und Pflegezeiten berücksichtigt. Der Zuschlag ist gestaffelt, ab mindestens 35 Pflichtversicherungsjahren wird er in voller Höhe gezahlt. Die maximale Grundrente beträgt € 404,86 im Monat.

Geringverdiener

Geringverdiener ist, wer über die gesamte Rentenversicherungspflichtmitgliedschaft höchstens 80 % des Durchschnittsverdienstes im Jahr verdient hat.

Antragsverfahren

Die Grundrente bedarf keines Antrags. Die Rentenversicherungsträger führen stattdessen eine automatisierte Einkommensprüfung ein. Sofern die Grundrente mit anderen Einkommen, wie Betriebsrenten oder die Pension des Partners zusammentreffen, gelten entsprechende Freibeträge, bis zu denen das Einkommen nicht angerechnet wird (€ 1.250,00 für Ledige und € 1.950,00 für Paare). Darüber hinaus findet eine Rentenkürzung statt, und zwar zunächst um 60 % des Betrags, der den Freibetrag übersteigt. Ab einem sonstigen Einkommen von € 1.600,00 bei Alleinstehenden und € 2.300,00 bei Paaren entfällt die Grundrente komplett.

Stand: 27. August 2020

Bild: fizkes - stock.adobe.com

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