Jahressteuergesetz 2020
Bundesfinanzministerium legt ersten Entwurf vor
Bundesfinanzministerium legt ersten Entwurf vor
Regierungsentwurf zielt auf Entlastung der Familien
Soforthilfen nicht pfändbar
Urlaubsrückkehr aus Risikogebiet
Antragsfrist beachten
Geringverdiener, die mindestens 33 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren und unterdurchschnittlich verdient haben, sollen eine Grundrente erhalten.
Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Eine Verlängerung der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus wird nicht gewährt (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).
Geringverdiener, die mindestens 33 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren und unterdurchschnittlich verdient haben, sollen eine Grundrente erhalten. Dies sieht das kürzlich verabschiedete „Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen“ vor. Bei der Berechnung der Beitragszeiten werden Kindererziehungs- und Pflegezeiten berücksichtigt. Der Zuschlag ist gestaffelt, ab mindestens 35 Pflichtversicherungsjahren wird er in voller Höhe gezahlt. Die maximale Grundrente beträgt € 404,86 im Monat.
Geringverdiener ist, wer über die gesamte Rentenversicherungspflichtmitgliedschaft höchstens 80 % des Durchschnittsverdienstes im Jahr verdient hat.
Die Grundrente bedarf keines Antrags. Die Rentenversicherungsträger führen stattdessen eine automatisierte Einkommensprüfung ein. Sofern die Grundrente mit anderen Einkommen, wie Betriebsrenten oder die Pension des Partners zusammentreffen, gelten entsprechende Freibeträge, bis zu denen das Einkommen nicht angerechnet wird (€ 1.250,00 für Ledige und € 1.950,00 für Paare). Darüber hinaus findet eine Rentenkürzung statt, und zwar zunächst um 60 % des Betrags, der den Freibetrag übersteigt. Ab einem sonstigen Einkommen von € 1.600,00 bei Alleinstehenden und € 2.300,00 bei Paaren entfällt die Grundrente komplett.
Stand: 27. August 2020
SEPA Steuer Kapitalgesellschaft Auto Mehrwertsteuer Doppelbesteuerungsabkommen Gebäude Bilanzierung Barausgleich Gewerbesteuer Großkonzern Arzneimittel Immaterielles Wirtschaftsgut Firmenwagen Strom Finanzen Bilanzkennzahl Griechenland Vermögenswerte Reparaturaufwendung Kursverlust Unterhalt Bürokratie Gewerbesteuerpflicht Münzen Brückenteilzeit Lebensversicherung Lohnsteuerabzug Wohnung Europäischer Gerichtshof Abgabefrist Insolvenz Geschäftseinrichtung Umsatzsteuer-Sonderprüfungen Erbschaftssteuer Ruhezeiten Haushaltseinkommen Sozialversicherungsbeiträge Anrufungsauskunft Körperschaftsteuersystem Gehalt Unternehmer GmbH Weiterbildung Bundesgerichtshof Gesellschafter Hausanschlusskosten Faktorverfahren Steuerschuld Kommanditgesellschaft