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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe September 2019

Grundsteuer-Reformgesetz

Grundsteuer-Reformgesetz

Bundesregierung beschließt Steuerreform

Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau

Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau

Änderung § 7b Einkommensteuergesetz

Vorsicht vor dem Fiktivlohn

Vorsicht vor dem Fiktivlohn

Nachzahlungen für geschuldete Vergütungsansprüche

Umsatzsteuer-Rückerstattung aus anderen EU-Staaten
Beschlüsse der Ein-Mann-GmbH

Beschlüsse der Ein-Mann-GmbH

Protokollierungspflicht für alle Beschlüsse

Bekanntgabefiktion bei privaten Postdienstleistern

Bekanntgabefiktion bei privaten Postdienstleistern

Wann ein Steuerbescheid als zugestellt gilt

Überstundenvergütung

Überstundenvergütung

Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte

Spitzensteuersatz

Spitzensteuersatz

Höchststeuersatz


Spitzensteuersatz

Illustration

Höchststeuersatz

Der Spitzensteuersatz wird in der Progressionsspanne ab € 55.961,00 bis € 265.326,00 erhoben und beträgt in Deutschland 42 % (§ 32a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Bundesregierung gab als Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/8291) bekannt, dass im vergangenen Jahr 2018 4,1 Mio. Steuerpflichtige zumindest mit Teilen ihres zu versteuernden Einkommens dem Spitzensteuersatz unterworfen wurden (BT-Drucks. 19/8837). Das Einkommensteueraufkommen aller Steuerpflichtigen, die mit Teilen ihres zu versteuernden Einkommens mindestens dem Spitzensteuersatz unterworfen wurden, beträgt im Jahr 2018 rund € 149,3 Mrd.

Reichensteuer

Zusätzlich zum Spitzensteuersatz wird seit 2007 eine „Reichensteuer“ erhoben. Diese beträgt 3 % und wird erhoben von einem zu versteuernden Einkommen von € 265.327,00 (Ledige) bzw. € 530.654,00 (zusammen veranlagte Ehegatten). Der Steuersatz für zu versteuernde Einkommen über diesen Grenzen beträgt 45 %.

Stand: 27. August 2019

Bild: vizafoto - stock.adobe.com

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