
Grundsteuer-Reformgesetz
Bundesregierung beschließt Steuerreform
Bundesregierung beschließt Steuerreform
Änderung § 7b Einkommensteuergesetz
Nachzahlungen für geschuldete Vergütungsansprüche
Antragsfrist 30.9. beachten
Protokollierungspflicht für alle Beschlüsse
Wann ein Steuerbescheid als zugestellt gilt
Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte
Höchststeuersatz
Der Spitzensteuersatz wird in der Progressionsspanne ab € 55.961,00 bis € 265.326,00 erhoben und beträgt in Deutschland 42 % (§ 32a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Bundesregierung gab als Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/8291) bekannt, dass im vergangenen Jahr 2018 4,1 Mio. Steuerpflichtige zumindest mit Teilen ihres zu versteuernden Einkommens dem Spitzensteuersatz unterworfen wurden (BT-Drucks. 19/8837). Das Einkommensteueraufkommen aller Steuerpflichtigen, die mit Teilen ihres zu versteuernden Einkommens mindestens dem Spitzensteuersatz unterworfen wurden, beträgt im Jahr 2018 rund € 149,3 Mrd.
Zusätzlich zum Spitzensteuersatz wird seit 2007 eine „Reichensteuer“ erhoben. Diese beträgt 3 % und wird erhoben von einem zu versteuernden Einkommen von € 265.327,00 (Ledige) bzw. € 530.654,00 (zusammen veranlagte Ehegatten). Der Steuersatz für zu versteuernde Einkommen über diesen Grenzen beträgt 45 %.
Stand: 27. August 2019
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