Grund- und Kinderfreibeträge 2024
Einkommensteuerfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen 2024 rückwirkend
Einkommensteuerfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen 2024 rückwirkend
BFH hält Höhe der Aussetzungszinsen für verfassungswidrig
Bund der Steuerzahler unterstützt Musterklage gegen Grundsteuer-Bundesmodell
Sonderausgabenabzug steht Arbeitnehmern auch bei Nachzahlungen an Arbeitgeber zu
Aufwendungen für eine Garantieverlängerung richtig buchen
BFH entscheidet über das Vorliegen einer Grenzgängereigenschaft bei nicht regelmäßiger Rückkehr an den Wohnsitzort
Wann Arbeitnehmer in 2024 für die eigene Tasche arbeiten
Neue Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Gezahlte Kirchensteuern auf Lohneinkünfte sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH auch dann, wenn es nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu Kirchensteuernachzahlungen kommt und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die nachgeforderte Kirchensteuer zu erstatten hat (Urteil vom 23.8.2023, X R 16/21).
Eine GmbH musste für eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Sachzuwendung nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung Lohn- und Kirchensteuern nachzahlen. Der Geschäftsführer erstattete der GmbH die nachzuentrichtenden Steuern. In der Einkommensteuererklärung machte dieser dann die nachgezahlte Kirchensteuer im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Sonderausgaben nicht. Einspruch und Klage waren erfolglos. Das vorinstanzliche Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 23.6.2020, 12 K 3738/19 E) folgte der Auffassung der Finanzverwaltung, der Steuerpflichtige hätte die Zahlung nicht als Schuldner der Kirchensteuerschuld erbracht, sondern hätte lediglich den zivilrechtlichen Regressanspruch der GmbH als Arbeitgeberin erfüllt.
Der BFH sah die Revision als begründet an. Auch wenn der Steuerpflichtige die Kirchensteuern an die GmbH zahlte, welche seitens der Finanzverwaltung für die Zahlung in Haftung genommen wurde, habe der Steuerpflichtige seine persönliche Kirchensteuer gezahlt. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG bleibt der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnkirchensteuer. Der Arbeitnehmer war einerseits Schuldner der nacherhobenen Lohnkirchensteuer und andererseits hatte er seine Erstattungsverpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber zu erfüllen. Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung der Zahlungen als Sonderausgaben lagen damit vor. Unter Berufung auf dieses Urteil können kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Mehrbelastungen durch nachzuzahlende Kirchensteuern nach Betriebsprüfungen etwas abmildern.
Stand: 25. September 2024
Teilzeit Gesellschafter Rabatt Kapitalanlagen Gastronomie Handy Schwellenwert Gemeinnützige körperschaften Elektronische Rechnung Student Sachwertverfahren Steuersünder Werbungskosten Anleger Bundesfinanzministerium Insolvenz Offenlegung Höchststeuersatz Investitionsabzugsbetrag Aufwendungen Außensteuergesetz Bitcoin Praxis Liposuktion Totalverlust Schenkungsteuer Kindergeld Kirchensteuer Einkünfte Europäischer Gerichtshof Wohnraum Gewinn Hausarzt Fünftelregelung Betriebswirtschaft EU-Recht Steuerentlastung Finanzierung Sanierung Entschädigung Klimaschutz Anzeigepflicht Zweckbetrieb Körperschaftssteuer Arbeitszimmer GmbH BEPS Investitionen Steueränderungsgesetz Geschenke