Abschreibungen 2023/2024
Bundesregierung plant umfassende Erweiterungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten
Bundesregierung plant umfassende Erweiterungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten
Bundesjustizministerium veröffentlicht Eckpunkte für weiteren Bürokratieabbau
Beitragsbemessungsgrenzen steigen deutlich ab 2024
Abgrenzungskriterien zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit
Zuordnung eines unter 50 % betrieblich genutzten Kfz zum Betriebsvermögen will wohlüberlegt sein
Anpassung der DBA-Grenzgängerregelung an die neuen Homeofficezeiten
Welche Sachbezugswerte in 2024 gelten
Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll ab 2024 auf € 1.000,00 steigen
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m § 23 Einkommensteuergesetz/EStG) sind bei Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter mit Ausnahme von Immobilien dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Bei Immobilien gilt eine Mindestbehaltefrist von 10 Jahren.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Kalenderjahr weniger als € 600,00 betragen haben, sind nach aktueller Rechtslage steuerfrei. Die Freigrenze soll nach Plänen der Bundesregierung (Wachstumschancengesetz § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG E) ab 2024 auf € 1.000,00 angehoben werden. Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht die Freigrenze jeweils einzeln zu.
Stand: 25. Oktober 2023
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