
Neues EU-Mehrwertsteuersystem
Grundlegende Reform geplant
Grundlegende Reform geplant
Steuerpflicht von Investmentfonds und neue Vorabpauschale
Aktuelle Neuerungen ab 2018
Ausnahmeregelungen für Österreich, Frankreich, Schweiz
Rechtzeitiger Verzicht spart Steuern
Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können bei der Einkommensteuer in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Kalenderjahr, abgezogen werden.
Werden Immobilien an nahe Angehörige vermietet, muss der Mietpreis mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete betragen.
Mit Ablauf des 31.12.2017 tritt die neue Vorschrift in der Abgabenordnung zur Kassen-Nachschau (§ 146b AO) in Kraft.
Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze zweier Staaten wohnen bzw. arbeiten. Beispiel: Ein in Freilassing (Deutschland) wohnhafter Arbeitnehmer arbeitet in Salzburg (Österreich). Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer täglich von seinem Arbeitsort im anderen Staat an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Die Grenzgängerregelung gilt mit Österreich, Frankreich und der Schweiz. Das Besondere an der Grenzgängerregelung ist, dass der Arbeitslohn abweichend von der allgemeinen Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nur im Wohnsitzstaat (z. B. Deutschland) zu versteuern ist. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass ein Grenzgänger regelmäßig die 183-Tage-Frist erfüllt, wenn er arbeitstäglich seinen Arbeitsort außerhalb des Wohnsitzstaates ausübt.
Für alle anderen Staaten gilt hingegen das Regelprinzip. Das heißt, der Arbeitslohn wird in dem Land versteuert, in dem der Arbeitsort liegt. Letzteres entspricht den Regelungen der nach den OECD-Musterabkommen abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Lediglich die DBAs der genannten Länder enthalten die Ausnahmevorschrift.
Für Grenzgänger gilt im Regelfall das Arbeitsrecht des Arbeitsortes. Es kann aber auch im Arbeitsvertrag das Arbeitsrecht des Wohnsitzstaates vereinbart werden. Grenzgänger aus EU-Mitgliedstaaten sind im Regelfall den deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt.
Stand: 30. Oktober 2017
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