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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Mai 2022

Steuerentlastungsgesetz 2022

Steuerentlastungsgesetz 2022

Maßnahmen gegen Preissteigerungen

Energiepreispauschale und Senkung der Energiesteuer

Energiepreispauschale und Senkung der Energiesteuer

Entlastung aufgrund hoher Energiekosten

Senkung der Steuerzinsen

Senkung der Steuerzinsen

BVerfG hält 6 % für zu hoch

Steuerliche Sondermaßnahmen für Ukraine-Hilfen

Steuerliche Sondermaßnahmen für Ukraine-Hilfen

Sonderregelungen beim Sonderausgabenabzug für Spenden

Privatnutzung von Fahrzeugen

Privatnutzung von Fahrzeugen

Umsatzsteuer auf privaten Nutzungsanteil

Mindestbesteuerung ab 2023

Mindestbesteuerung ab 2023

Mindeststeuer für Steueroasen-Betriebe

Hinweisgeberportal

Hinweisgeberportal

Finanzverwaltung Baden-Württemberg zieht erste Bilanz

Restaurantschecks

Restaurantschecks

Erhöhung der Sachbezugswerte


Restaurantschecks

Illustration

Höherer Scheckwert

Mit Erhöhung der Sachbezugswerte können in 2022 an die Mitarbeiter Restaurantschecks über maximal € 6,67 je Kalendertag ausgegeben werden. Denn wie bisher kann der Sachbezugswert um € 3,10 überschritten werden. Der Mitarbeiter muss nur € 3,57 versteuern bzw. diese Zuwendung kann vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Dadurch tritt auch Sozialversicherungsfreiheit ein.

Keine Scheckhortung

Unverändert gilt, dass die Mitarbeiter die Schecks nicht horten dürfen. Die Steuervergünstigungen gelten also nur, wenn der Mitarbeiter täglich einen Scheck einlöst. Auch Mitarbeiter im Homeoffice dürfen Restaurantschecks erhalten.

Stand: 28. April 2022

Bild: jonasginter - Fotolia.com

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