
Steuerentlastungsgesetz 2022
Maßnahmen gegen Preissteigerungen
Maßnahmen gegen Preissteigerungen
Entlastung aufgrund hoher Energiekosten
BVerfG hält 6 % für zu hoch
Sonderregelungen beim Sonderausgabenabzug für Spenden
Umsatzsteuer auf privaten Nutzungsanteil
Mindeststeuer für Steueroasen-Betriebe
Finanzverwaltung Baden-Württemberg zieht erste Bilanz
Erhöhung der Sachbezugswerte
Mit Erhöhung der Sachbezugswerte können in 2022 an die Mitarbeiter Restaurantschecks über maximal € 6,67 je Kalendertag ausgegeben werden. Denn wie bisher kann der Sachbezugswert um € 3,10 überschritten werden. Der Mitarbeiter muss nur € 3,57 versteuern bzw. diese Zuwendung kann vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Dadurch tritt auch Sozialversicherungsfreiheit ein.
Unverändert gilt, dass die Mitarbeiter die Schecks nicht horten dürfen. Die Steuervergünstigungen gelten also nur, wenn der Mitarbeiter täglich einen Scheck einlöst. Auch Mitarbeiter im Homeoffice dürfen Restaurantschecks erhalten.
Stand: 28. April 2022
Steuerstundung Künstliche Intelligenz Steuerbehörden Förderungen Aussetzungszinsen Beschäftigte Selbstanzeige Umsatzsteuerrückvergütung Geschäftsführer Doppelbesteuerungsabkommen Zahlungsverkehr Haushaltsscheck Zahlung Herstellungskosten Fristverlängerung Renovierungskosten Schutzvorschriften Bundesfinanzhof Umbau Sachwertverfahren Mutterschutz Vermietung Kapitalertragsteuer Körperschaftssteuer Umsatzsteuergesetz Immobilienverkauf Gewerbebetrieb Inflation Internet Reparaturaufwendung Kündigungsfrist Besteuerung Kleinunternehmergrenze Betriebsstätte Bundesrat Software Betriebsausgabe Richtsatz Abgabe Rechengrößenverordnung Haushaltseinkommen Kinderbetreuungskosten Pflege Studium Mitarbeiter Betriebsstättenprinzip Medikamente Schenkungsteuer Umsatzsteuerfrei Verwaltungsgericht