Investitionssofortprogramm
Neue Bundesregierung plant Steuerentlastungen für die Wirtschaft
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BFH-Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots bei Kapitaleinkünften
Neuerungen aus dem Mutterschutzanpassungsgesetz
Finanzgericht Köln verneint Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau
Pflegepauschbetrag oder tatsächliche Pflegeleistungen erwerbsmindernd berücksichtigen
Finanzgericht Köln bejaht Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen in einem Haushalt in der Schweiz
Neue Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Neuregelung aus dem Jahressteuergesetz 2024
Unterhaltsleistungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können auf Antrag bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die Aufwendungen können im jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) bis zur Höhe des Grundfreibetrags (in 2025: € 12.096,00) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Bezüglich der Zahlungsweise wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 eine wesentliche Änderung eingeführt. Seit dem VZ 2025 ist für den einkommensteuerlichen Abzug von Unterhaltsaufwendungen Voraussetzung, dass die Zahlung ausschließlich per Überweisung auf das Konto der unterhaltenden Person erfolgt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Barzahlungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Stand: 24. Juni 2025
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