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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Juli 2025

Investitionssofortprogramm

Investitionssofortprogramm

Neue Bundesregierung plant Steuerentlastungen für die Wirtschaft

Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften

Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften

BFH-Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots bei Kapitaleinkünften

Neue Schutzfristen bei Fehlgeburten

Neue Schutzfristen bei Fehlgeburten

Neuerungen aus dem Mutterschutzanpassungsgesetz

Sonderabschreibung nach § 7b EStG sichern

Sonderabschreibung nach § 7b EStG sichern

Finanzgericht Köln verneint Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau

Mit Pflegeleistungen Erbschaftsteuer mindern

Mit Pflegeleistungen Erbschaftsteuer mindern

Pflegepauschbetrag oder tatsächliche Pflegeleistungen erwerbsmindernd berücksichtigen

Handwerkerleistungen für Schweiz-Immobilien

Handwerkerleistungen für Schweiz-Immobilien

Finanzgericht Köln bejaht Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen in einem Haushalt in der Schweiz

Pfändungsschutz für Schuldner

Pfändungsschutz für Schuldner

Neue Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen

Neuregelung aus dem Jahressteuergesetz 2024


Pfändungsschutz für Schuldner

Textausschnitt Pfändung

Pfändungsfreigrenzen

Zum 1.7.2025 wurden die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) erhöht (BGBl 2025 I Nr. 110 vom 11.4.2025). Die Freigrenzen werden an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten jährlich angepasst. Schuldnerinnen bzw. Schuldner müssen nur dann Forderungen ihrer Gläubigerinnen bzw. Gläubiger erfüllen, wenn sie über Einkommen über den Pfändungsfreigrenzen verfügen. 

Grundbetrag

Der unpfändbare Grundbetrag (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) beträgt in der neuen Pfändungstabelle seit 1.7.2025 € 1.555,00 pro Monat (bisher € 1.491,28). Die den unpfändbaren Grundbetrag übersteigende Beträge können zum Teil gepfändet werden. Grundsätzlich bleiben 3/10 des überschießenden Teils unpfändbar. Die Zehntelsätze erhöhen sich, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner anderen Personen Unterhalt gewährt, um jeweils zwei bzw. ein Zehntel. Der Teil des Arbeitseinkommens, der bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt bleibt, beträgt ab 1.7.2025 € 4.766,99 (bisher € 4.573.10, § 805c Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ZPO). 

Unterhalt

Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge. Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag von € 1.555,00 um € 585,23 (bisher € 561,43). Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Freibetrag pro Person um € 326,04 (bisher € 312,78).

Stand: 24. Juni 2025

Bild: Nico - stock.adobe.com

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