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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Juli 2019

Jahressteuergesetz 2019

Jahressteuergesetz 2019

Referentenentwurf

Gleitzone wird Übergangsbereich

Gleitzone wird Übergangsbereich

Bundesregierung entlastet Geringverdiener

Steuerpflichtige Schenkungen

Steuerpflichtige Schenkungen

Steuerpflichtige freigebige Zuwendungen

Steueroasen im Blickpunkt

Steueroasen im Blickpunkt

EU passt schwarze und graue Liste an

Steuerabzug von Totalverlusten

Steuerabzug von Totalverlusten

Gewinne besteuern, die Verrechnung von Verlusten jedoch verweigern.

Werbungskostenabzug aus Übungsleitertätigkeit

Werbungskostenabzug aus Übungsleitertätigkeit

Ein Übungsleiter erzielte Einnahmen in Höhe von € 108,00, machte gleichzeitig Ausgaben in Höhe von € 608,60 geltend.

Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeiterfassung

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14.5.2019 (Az. C-55/18) die Arbeitgeber dazu verpflichtet, die tatsächliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen.


Steuerabzug von Totalverlusten

Illustration

Veräußerungsbegriff

Gewinne besteuern, die Verrechnung von Verlusten jedoch verweigern. Das ist die Standardauffassung der Finanzverwaltung, zumindest wenn es um Totalverluste ging. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Rz. 59 BMF-Schreiben vom 18.1.2016) liegt eine Veräußerung nicht vor, „wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird zudem ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt“.

BFH-Rechtsprechung

Die höchstrichterliche Rechtsprechung als auch Entscheidungen zahlreicher Finanzgerichte teilten die Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht. So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH, Entscheidung vom 12.6.2018 VIII R 32/16), dass „eine Veräußerung“ im Sinne des Steuerrechts „weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig“ ist. Die Finanzverwaltung musste dieses Urteil letztlich anerkennen und änderte mit Schreiben vom 10.5.2019 (Az. IV C 1-S 2252/08/10004 :026) das entsprechende Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer (vom 18.1.2016 siehe oben Rz. 59). Inländische Depotbanken dürften die Verlustverrechnung zeitnah umsetzen. Dennoch sollten die Jahressteuerbescheinigungen für 2019 genau geprüft werden und Totalverluste ggf. im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.

Stand: 25. Juni 2019

Bild: Sabine Naumann - stock.adobe.com

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