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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Januar 2023

Photovoltaikanlagen: Neuregelung im Einzelnen

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Beiträge zur Rentenversicherung

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Alles rund um das Zwangsgeld

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Mit Zwangsgeld als Beraterin und Berater richtig umgehen

Steueroasen-Abwehrgesetz

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Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale 2023

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Neue Werbungskostenpauschale für Arbeitszimmer erspart Steuerpflichtigen Nachweis der Aufwendungen

Kaufpreisaufteilung bei Immobilienanlagen

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Finanzverwaltung setzt mit neuem Aufteilungsrechner die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um

Lohnsteuerbescheinigungen 2023

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Arbeitgeber müssen seit Januar die Steuer-Identifikationsnummern ihrer Arbeitnehmer auf Lohnsteuerbescheinigung erfassen

Insolvenzgeldumlage 2023

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Beitragssatz für Insolvenzgeldversicherung sinkt in 2023


Alles rund um das Zwangsgeld

Illustration

Das Zwangsgeld ist das häufigste Zwangsmittel des Finanzamtes. Sinn und Zweck ist ein in die Zukunft wirkendes Beugemittel. Es soll nicht in der Vergangenheit begangenes Unrecht sühnen.

Voraussetzungen

Notwendig ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Zwangsmittel müssen schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung (Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung) angedroht werden. Die Finanzbehörde muss sich unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für eines der drei möglichen Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) entscheiden. Das heißt, die Finanzbehörde darf nur dasjenige Zwangsmittel bestimmen, durch das der Verpflichtete und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen. Die Auswahl und die Festlegung der Höhe des Zwangsgeldes stehen im Ermessen der Finanzbehörde. Die maximale Höhe beträgt € 25.000,00 Bei erstmaliger Androhung ist der Höchstsatz regelmäßig die Ausnahme und bedarf im Rahmen des Ermessens einer besonderen Begründung.

Festsetzung

Sofern die in der Androhung zugrundeliegende Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wird, setzt die Finanzbehörde das Zwangsgeld fest. Dies ist formfrei möglich, erfolgt aber im Regelfall schriftlich. Die Finanzbehörde hat ein Entschließungsermessen, darf jedoch formularmäßig auf die Androhung Bezug nehmen. Es darf nur das Zwangsmittel festgesetzt werden, das angedroht wurde. Jedoch darf ein geringeres Zwangsgeld festgesetzt werden. Fehlt die Frist oder die Androhung oder ist die Frist zu kurz, so ist die Androhung rechtsunwirksam und daher die Festsetzung rechtswidrig. Für die Androhung und Festsetzung gelten die allgemeinen Regeln über die Bekanntgabe, sodass der Zugang beim steuerlichen Vertreter für Fristen und Rechtsmittel entscheidend ist.

Beendigung des Zwangsmittelverfahrens

§ 335 AO bestimmt, dass der weitere Vollzug des Zwangsverfahrens einzustellen ist, sobald die Verpflichtung erfüllt wird. Das Zwangsgeld muss somit – trotz Androhung und Festsetzung – nicht gezahlt werden, wenn die zugrundeliegende Verpflichtung erfüllt wurde. Bereits gezahltes Zwangsgeld wird jedoch nicht zurückerstattet.

Rechtsmittel

Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind jeweils eigenständige Verwaltungsakte. Diese sind mit dem Einspruch und nachfolgend mit einer Anfechtungsklage anfechtbar. Vorläufiger Rechtschutz wird durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Praxistipp

Das Zwangsgeld muss final erst mit der Vollstreckung gezahlt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Erfüllung der Verpflichtung (z. B. mit einer geschätzten Abgabe der Steuererklärung) möglich und führt dazu, dass das Zwangsmittelverfahren ohne Folgen beendet wird.

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

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