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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Februar 2023

Immobilienabschreibungen ab 2023

Immobilienabschreibungen ab 2023

Abschreibungssätze für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Immobilien auf 3 % erhöht

Bürgergeld ab 2023

Bürgergeld ab 2023

Was das neue Bürgergeld Arbeitssuchenden bringt

Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2023

Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2023

Anpassung der Grundstücksbewertungsverfahren an die Immobilienwertermittlungsverordnung

Auslandspauschalen 2023

Auslandspauschalen 2023

Die Finanzverwaltung hat für 2023 neue Auslandspauschalen veröffentlicht

Steuerpflicht der Gas-/Wärmepreisbremse

Steuerpflicht der Gas-/Wärmepreisbremse

Besteuerung der Energiehilfen neu geregelt

Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes

Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes

Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts bei Erwerb von Immobilienvermögen

Steuerermäßigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen

Steuerermäßigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen

Seit Jahresbeginn keine Steuerförderung für Gasheizungen

CO2-Steuer

CO2-Steuer

Vermieter müssen sich ab dem Jahr 2023 an der CO2-Steuer beteiligen


Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes

Illustration

Öffnungsklausel

Mit der sogenannten „Öffnungsklausel“ steht den Erben bzw. Erwerbern von Immobilienvermögen wie bisher die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Verkehrswertes mittels eines Sachverständigengutachtens oder anderen geeigneten Beweismitteln offen (§ 198 BewG). Diese Option dürfte angesichts der neuen Reform der Grundstückswertermittlung künftig verstärkt genutzt werden.

Gutachten

Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten des Nachweises eines niedrigeren Verkehrswertes in R B 198 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 näher bestimmt. Anerkannt werden „nachweisfähige“ Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken. Grundsätzlich unterliegen Wertgutachten der Beweiswürdigung durch das Finanzamt.

Nachweislast

Dem Erben/Erwerber obliegt stets die „Nachweislast“ für einen geringeren gemeinen Wert. An diese Beweisführung knüpft die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Am einfachsten gelingt die Beweisführung mit einem vorhandenen geeigneten Kaufpreis. Die Finanzverwaltung erkennt hierbei einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (und nicht unter nahen Verwandten) innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zu Stande gekommenen Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück als Nachweis an. Selbst wenn ein Kaufpreis außerhalb dieses Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen ist und sich die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag nicht geändert haben, kann auch dieser als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen. Seitens der Finanzverwaltung bestehen „keine Bedenken, diesen Wert regelmäßig ohne Wertkorrekturen als Grundbesitzwert festzustellen (R B 198 Abs. 4 ErbStR 2019).

Stand: 27. Januar 2023

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

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