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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Dezember 2021

Weihnachtsfeier: Tatsächliche Teilnehmerzahl maßgeblich

Weihnachtsfeier: Tatsächliche Teilnehmerzahl maßgeblich

BFH-Urteil zur Berechnung der 110-Euro-Freigrenze

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

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Bauantrag noch bis 31.12.2021 stellen

Unterlagen, die am 31.12.2021 vernichtet werden können

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Sechs- und zehnjährige Aufbewahrungsfristen

Betriebliche Altersversorgung (BAV)

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Rechtsgrundlage, Durchführungswege, Besteuerung

Globale Mindeststeuer kommt

Globale Mindeststeuer kommt

OECD Steuerreform nimmt Gestalt an

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch -  BGB).

Bilanz 2021: Cashflow für 2021 noch verbessern

Bilanz 2021: Cashflow für 2021 noch verbessern

Der Cashflow ist eine in der betrieblichen Finanzplanung wichtige Kennziffer über den Mittelzufluss aus dem Umsatzprozess.

Versteuerung von Geschäftsführer-Tantiemen

Versteuerung von Geschäftsführer-Tantiemen

Versteuerung von Geschäftsführertantiemen nach der BFH-Rechtsprechung


Versteuerung von Geschäftsführer-Tantiemen

Illustration

Zuflusszeitpunkt

GmbH-Geschäftsführer können Steuerzahlungen für vereinbarte Gewinntantiemen unter Umständen in das Folgejahr hinausschieben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Entscheidung vom 28.4.2020 (VI R 44/17) eine fiktive Vorverlegung des Zuflusszeitpunktes von Tantiemenzahlungen auf den Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss hätte festgestellt werden müssen, verneint.

Hintergrund

Geschäftsführer einer GmbH vereinbaren regelmäßig zum Grundgehalt eine Gewinntantieme. Die Tantiemen werden im Regelfall nach Vereinbarung einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Eine GmbH muss ihren Jahresabschluss regelmäßig zum 30. Juni des Folgejahres aufstellen und bis zum Ablauf der ersten acht Monate bzw.  kleine Gesellschaften bis spätestens 11 Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres feststellen (§§ 264 Handelsgesetzbuch HGB, 42a GmbH-Gesetz).  Im Streitfall stellte eine kleine GmbH ihren Jahresabschluss verspätet zum 31.12. fest. Die Tantiemen wurden tatsächlich nicht ausgezahlt, sondern auf das Konto sonstige Verbindlichkeiten umgebucht. Das Finanzamt sowie die Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz 6 K 1418/14) waren der Auffassung, die Tantiemen seien noch im Jahr der Jahresabschlussfeststellung zugeflossen und der Steuer zu unterwerfen. Der BFH hat diese Verwaltungspraxis jetzt gekippt.

Fazit

Die verspätete Feststellung des Jahresabschlusses führt nicht zu einem Zufluss von Tantiemen im Jahr der Feststellung. Eine Fiktion des Zuflusses von Tantiemen auf den Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses kommt nach der BFH-Rechtsprechung nicht in Betracht. GmbH-Geschäftsführer, die ihre Tantiemen auf Grund eines zum 31.12.2021 festgestellten Jahresabschlusses in 2022 erhalten, müssen diese erst in 2022 versteuern.

Stand: 27. Oktober 2021

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

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