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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Oktober 2025

Änderungen steuerlicher Verordnungen

Änderungen steuerlicher Verordnungen

Bundesfinanzministerium plant Änderungen der Steuer-Durchführungsverordnungen

Neue Meldepflichten der Gerichte und Grundbuchämter

Neue Meldepflichten der Gerichte und Grundbuchämter

Neue steuerliche Erfassung von Immobilienübertragungen an ausländische Erwerber und von Erbfällen der bayerischen Nachlassgerichte

Echtzeitüberweisungen

Echtzeitüberweisungen

Echtzeitüberweisungen ab Oktober 2025 flächendeckend verfügbar

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Neufassung des BMF-Schreibens zu energetischen Sanierungsmaßnahmen

Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung bei Hautwohnung im Haus der Eltern

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen

Deutsche Schenkungsteuer für Erwerbe in Schweden

Änderung von Steuerbescheiden

Änderung von Steuerbescheiden

Nachträgliche Berichtigung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten

Digitaler Elternnachweis

Digitaler Elternnachweis

Elektronische Meldepflichten seit dem 1.7.2025


Energetische Sanierungsmaßnahmen

Energieausweis

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Der Steuergesetzgeber fördert energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden mit attraktiven Steuerermäßigungen. Nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) können Hausbesitzerinnen und -besitzer mit einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer rechnen. Die Steuerermäßigung beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je 7 % der Aufwendungen, maximal jeweils € 14 000,00, und im übernächsten Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen, maximal € 12 000,00. Voraussetzung ist, dass das Objekt schon älter als zehn Jahre ist. Die Förderung gibt es noch für vor dem 31.12.2029 abgeschlossene Sanierungsmaßnahmen.

Neues BMF-Schreiben

Was genau eine förderbare energetische Sanierungsmaßnahme ist, ergibt sich einerseits aus der katalogartigen Aufzählung im Gesetz und andererseits aus dem ergänzenden BMF-Schreiben. Dieses hat die Finanzverwaltung kürzlich neu gefasst (Schreiben vom 21.8.2025, IV C 1 - S 2296-c/00004/018/050). Die förderfähigen Aufwendungen ergeben sich hier aus Ziffer 15, Rz. 43 ff). Das aktuelle Schreiben ersetzt das ursprüngliche Schreiben vom 14.1.2021.

Aktualisierungen

In dem 33-seitigen Schreiben geht das BMF zu Detailfragen zum begünstigten Objekt und zur Unterscheidung zwischen bürgerlich-rechtlichem Eigentümer und wirtschaftlichem Eigentümer ein. Dabei stellt das BMF klar, dass der Nießbrauchsberechtigte eines sanierten Gebäudes keine Steuerförderung erhalten kann (Rz. 9). Ausführlich werden auch Sonderfälle wie der Auszug eines Ehegatten oder die vorweggenommene Erbfolge und Erbfälle behandelt (Rz. 36-38). Zu den formalen Voraussetzungen für die Steuerförderung, wie u. a. der Erhalt einer Rechnung und die unbare Zahlung des Steuerpflichtigen, wird in Rz. 75 ff. eingegangen. Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass Online-Überweisungen nur in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Aktualisiert wurde schließlich auch die Anlage zum BMF-Schreiben. Die Anlage listet sämtliche Nebentätigkeiten auf, die im Zusammenhang mit einer energetischen Maßnahme ebenfalls förderfähig sind.

Stand: 24. September 2025

Bild: Marco2811 - stock.adobe.com

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