Steuerzinssatz von 0,5 % pro Monat verfassungswidrig
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021
Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen
BMF-Schreiben zur neuen Berechnungsmethode
Besteuerungsrechte Deutschlands im Wegzugsjahr
Bei der Berechnung lässt die Finanzverwaltung stets nur die kürzeste Strecke zu.
Allgemeine Abgabefrist endet am 31.10.2021
Rein rechtlich gehen „alte“ Gewinne auf die Käufer über
Unterstützungsmaßnahmen sind erst bilanziell zu erfassen, wenn sie ausreichend konkretisiert sind
Im Einkommensteuerrecht besteht das Prinzip der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 Einkommensteuergesetz/EStG). Das bedeutet, dass die Grundlagen der Einkommensteuer als Jahressteuer für das jeweilige Kalenderjahr ermittelt werden. Wechselt ein Steuerpflichtiger während eines Kalenderjahres seinen Wohnsitz ins Ausland, unterliegt dieser in Deutschland bis zu seinem Wegzug der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Nach dem Wegzug besteht weiterhin beschränkte Steuerpflicht, sofern inländische Einkünfte bezogen werden. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte grundsätzlich in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für das Wegzugsjahr einzubeziehen.
In den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger im laufenden Jahr seinen Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung - AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland begründet oder aufgibt, fließen die nicht steuerbaren ausländischen Einkünfte, die der Steuerpflichtige nach dem Wegzug noch im Wegzugsjahr erzielt, in die Berechnung des inländischen Einkommensteuertarifs ein (sogenannter „Progressionsvorbehalt“, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – EStG).
Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 wird der Progressionsvorbehalt durch § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG für die dort genannten Einkünfte aus EU-Staaten sowie aus Island und Norwegen ausgeschlossen. Unter anderem handelt es sich hier um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung.
Stand: 29. September 2021
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