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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe November 2019

Klimaschutzprogramm 2030

Klimaschutzprogramm 2030

Steueranreize für mehr Umweltschutz

Steuerförderung für Ehrenämter

Steuerförderung für Ehrenämter

Geplante Freibetragserhöhungen

Währungsverluste aus Fremdwährungsdarlehen

Währungsverluste aus Fremdwährungsdarlehen

BFH verneint Werbungskostenabzug

Wertlose Aktien noch 2019 ausbuchen

Wertlose Aktien noch 2019 ausbuchen

Gesetzesänderung zum Jahreswechsel droht

A1-Bescheinigungen

A1-Bescheinigungen

Arbeitnehmerentsendung

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2020

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 3.9.2019 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vorgelegt.

Eigenbelege für den Betriebsausgabenabzug

Eigenbelege für den Betriebsausgabenabzug

Grundsätzlich sind sämtliche Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen.

Fristverlängerung für Registrierkassen-Umstellung

Fristverlängerung für Registrierkassen-Umstellung

Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen.


A1-Bescheinigungen

Illustration

Arbeitnehmerentsendung

Werden Arbeitnehmer vorübergehend, das heißt für nicht länger als 24 Monate, ins Ausland entsandt, muss der Arbeitgeber eine sogenannte „A1-Entsendebescheinigung“ beantragen. Diese Entsendebescheinigungen dienen der Überwachung der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz entsandte Mitarbeiter. Bei vorübergehender Entsendung müssen nämlich trotz Beschäftigung im Ausland alle Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland weiter gezahlt werden. Seit dem 1.1.2019 sind A1-Entsendebescheinigungen zwingend elektronisch zu beantragen. Bis 30.6.2019 konnten in begründeten Einzelfällen Anträge noch in Papierform eingereicht werden.

Keine doppelte Beitragszahlung

A1-Bescheinigungen schützen vor einer doppelten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in anderen EU-Staaten, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz. Denn gegen Vorlage entfällt die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in dem betreffenden Auslandsstaat. Die Beantragung einer A1-Bescheinigung ist nicht nur für längere Entsendungen bis zu zwei Jahren, sondern auch für kurze Dienstreisen erforderlich. Es gibt insoweit keine zeitliche Toleranzgrenze.

Änderungen 2020

Ab 2020 gelten geänderte Antragsformulare. So müssen ab dem Jahreswechsel die genauen Daten zu Beginn und Ende der Entsendung angegeben werden. Die Frage nach einer befristeten Entsendung entfällt hiermit.

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: ambrozinio - stock.adobe.com

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