Neuerungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer
Geplante Neuerungen bei Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer
Geplante Neuerungen bei Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer
BFH bestätigt Steuerpflicht von Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuer
Wichtige Pflichtangaben auf Anzahlungsrechnungen zur Sicherung des Vorsteuerabzugs
Neues BMF-Schreiben zum steuerfreien Ladestrom des Arbeitgebers sowie zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Besteuerung der Gewinne aus Edelmetallanlagen
Eingeschränkte Anrechnung österreichischer Kapitalertragsteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer
Rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts München
Urteil Finanzgericht Münster
Steuerlich betrachtet ist bei Edelmetallanlagen zwischen Münzen und Barren (physische Edelmetallanlagen), Wertpapieren mit Lieferanspruch auf das Edelmetall sowie sonstige Wertpapiere ohne Lieferanspruch zu unterscheiden. Je nach Art der Anlage werden Gewinne unterschiedlich besteuert.
Münzen oder Barren stellen steuerlich „andere Wirtschaftsgüter“ dar. Werden Münzen oder Barren innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 22 Nr. 3, § 23 Einkommensteuergesetz - EStG). Der Gewinn unterliegt dem individuellen Einkommensteuersatz. Es gilt eine Freigrenze von € 1.000,00. In Fällen von Verlusten erfolgt keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, auch nicht mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Werden physische Edelmetallanlagen länger als ein Jahr gehalten, sind Gewinne steuerfrei. Verluste können nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Das meistgehandelte Wertpapier mit Lieferanspruch ist Xetra-Gold (WKN A0S9GB). Beim Xetra-Gold handelt es sich um eine zu 100 % durch Gold gedeckte Inhaberschuldverschreibung. Die Inhaberschuldverschreibung verkörpert einen Auslieferungsanspruch für das Gold. Die Besteuerung entspricht dem physischen Kauf von Edelmetallen, d. h. für Anlegerinnen und Anleger, die Xetra-Anteile mehr als ein Jahr halten, sind Gewinne steuerfrei (u. a. Bundesfinanzhof BFH VIII R 4/15, VIII R 35/14, VIII R 7/17, IX R 33/17). Gleiches gilt für Euwax Gold II oder Gold Bullion Securities.
Bei Edelmetall-Wertpapieranlagen ohne Lieferanspruch (Anleihen, Zertifikate, Fonds) erfolgt die Besteuerung wie bei sonstigen Wertpapieranlagen. Das heißt Gewinne unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer (§ 20 Einkommensteuergesetz - EStG). Verluste werden mit sonstigen positiven Kapitalerträgen verrechnet.
Stand: 27. April 2026
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