
Bilanzoffenlegung 2023
Gnadenfrist für verspätete Offenlegung
Gnadenfrist für verspätete Offenlegung
Stiftung Familienunternehmen veröffentlicht Länderindex 2025
Bundesfinanzministerium veröffentlicht Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2025/2026
Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten kürzere Abgabefristen
Investitionsabzugsbetrag ermöglicht schnellere Abschreibung von Wirtschaftsgütern
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtung im Ausland
BMF veröffentlicht Referentenentwurf
Finanzverwaltung veröffentlicht Vervielfältiger für die Bewertung lebenslanger Nutzungen oder Leistungen
Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung/Herstellung vollständig abgeschrieben werden.
Bei höherwertigen Wirtschaftsgütern kann die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags helfen (§ 7 g EStG). Unternehmerinnen und Unternehmer können bei Nichtüberschreiten einer Gewinngrenze von € 200.000,00 für künftig anzuschaffende Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Bei der anschließenden tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter können durch den Abzug des Investitionsabzugsbetrags die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gegebenenfalls auf die Nettowertgrenze für ein geringwertiges Wirtschaftsgut herabgesetzt werden.
Für ein im Jahr 2025 anzuschaffendes Wirtschaftsgut wurde 2024 ein Investitionsabzugsbetrag von € 800,00 gebildet, was der Hälfte der Netto-Anschaffungskosten entspricht. Bei Kauf des Wirtschaftsguts mindert der gebildete Investitionsabzugsbetrag die tatsächlichen Anschaffungskosten von € 1.600,00 auf € 800,00. Damit wird aus dem angeschafften Wirtschaftsgut ein geringwertiges Wirtschaftsgut, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Konkret lassen sich durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags Wirtschaftsgüter bis zu Anschaffungskosten in Höhe von € 1.600,00 netto bzw. € 1.904,00 brutto sofort abschreiben.
Stand: 25. Februar 2025
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