Geplante steuerliche Neuerungen im Koalitionsvertrag
Investitions-Booster und neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge
Investitions-Booster und neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge
Umzugskosten anlässlich des Bezugs einer Wohnung mit Arbeitszimmer sind keine Werbungskosten
Intensive Mitwirkungspflicht der Krypto-Anleger bei der steuerlichen Gewinnermittlung
Unternehmensbilanzdaten: Welche Bilanzkennziffern von besonderer Bedeutung sind
Teilungsanordnungen erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich
Ansprüche auf Übertragung von Inlandsvermögen steuerpflichtig
BFH entscheidet zum Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer vermieteten Wohnung
Einwurf-Einschreiben gemäß BAG-Urteil sind kein ausreichender Zugangsbeweis
Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 6.3.2025 (Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte IV C 1 - S 2256/00042/064/043) seine bisherigen Erläuterungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten aktualisiert und schwerpunktmäßig um Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Krypto-Anlegerinnen und Krypto-Anleger erweitert (Neuer Teil III „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ Rz. 87 ff.). Dabei werden an Privatanlegerinnen und Privatanleger strenge Anforderungen gestellt, da diese für die steuerliche Aufarbeitung der einzelnen Veräußerungsgeschäfte verantwortlich sind.
Generell empfiehlt die Finanzverwaltung die Nutzung von Steuerreports. „Ein plausibel erscheinender Steuerreport kann der Veranlagung zugrunde gelegt werden“ und „die Finanzbehörde kann in diesen Fällen auf die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen verzichten“, schreibt das BMF in dem Schreiben (Rz. 90). Die Finanzverwaltung schränkt aber gleichzeitig ein, dass die Vollständigkeit solcher Daten von den zugrunde gelegten Daten abhängt und diese Reports von den Steuerpflichtigen auch manuell angepasst werden können (Rz. 29b). Daher betont das BMF in Rz. 101 die Möglichkeit, „die zur Erstellung der Steuerreports genutzten Unterlagen und Dateien (z. B. Transaktionsübersichten oder CSV-Dateien) anfordern“ zu können.
In Rz. 103 listet das BMF auf, welche Unterlagen und Daten von privaten Kapitalanlegern für Steuerzwecke angefordert werden können. Krypto-Anleger sollten diese Daten regelmäßig sammeln, vorhalten und übermitteln können, um böse Gewinnschätzungen zu vermeiden.
Stand: 25. Mai 2025
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