![Wichtige Steueränderungen 2019/2020](/content/e3/e23645/e23646/e163758/e170770/pic_small/img/ger/icon_hammer_w80_h80_q100_png.png)
Wichtige Steueränderungen 2019/2020
Zum Jahreswechsel in Kraft getretene Steueränderungsgesetze
Zum Jahreswechsel in Kraft getretene Steueränderungsgesetze
Keine verdeckte Gewinnausschüttung
Leistungssätze für Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe
Alternativen zur Lohnerhöhung
Aufteilungssätze 2020
Der Bundesrat hat am 8.11.2019 die Änderungen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung gebilligt.
Geringwertige Wirtschaftsgüter im Anschaffungswert von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden.
Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt.
Der Bundesrat hat am 8.11.2019 die Änderungen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung gebilligt. Gegenstand der Verordnung sind die Bezugswerte für Sachleistungen wie freie Verpflegung und Unterkunft.
Erhalten Arbeitnehmer (inklusive Jugendliche und Auszubildende) kalendertäglich ein Frühstück, ein Mittagessen und/oder ein Abendessen, sind für steuerliche Zwecke anzusetzen: € 1,80 bzw. jeweils € 3,40. Für Vollverpflegung gilt ein monatlicher Bezugssatz von € 258,00. Die Beträge gelten auch für die Verpflegung volljähriger Familienangehöriger. Für Familienangehörige in den Altersgruppen bis 7/14/18 Jahre gelten verminderte Sätze.
Für Unterkünfte an volljährige Arbeitnehmer gelten monatliche Bezugssätze zwischen € 94,00 (bei Unterbringung von mehr als drei Beschäftigten in einer Unterkunft) und € 235,00 (für individuelle Unterkünfte). Für Jugendliche und Auszubildende gelten Bezugssätze zwischen € 58,75 (mehr als drei Jugendliche) und € 199,75 (Einzelunterkunft). Für die Aufnahme eines oder mehrerer Beschäftigter im Haushalt des Arbeitgebers oder in Gemeinschaftsunterkünften betragen die Bezugswerte zwischen € 23,50 (mehr als drei Jugendliche und Auszubildende) und € 199,75 (ein Beschäftigter im Haushalt).
Sachbezüge müssen grundsätzlich mit den genannten Bezugswerten vom Arbeitnehmer versteuert werden, wobei sich für Arbeitgeber im Regelfall die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ergibt.
Stand: 18. Dezember 2019
Abgabe Kassensysteme EU-Recht Immaterielles Wirtschaftsgut Steuersenkung Bonitätsprüfung Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz Zufluss-Abfluss-Prinzip Kirchensteuer Bundesfinanzgericht Grenzpendler Steuerpflichtig Infektionsschutzgesetz Fahrzeug Grundstück Mineralölsteuer Sponsoring Arzttermin Dokumentationspflicht Vermögensübertragung Jahresbeginn Investitionen geringfügige Beschäftigung Fahrtenbuch Ausbildung Winterdienst Arzneimittelverkauf Einkünfte Patientenverfügung Dividende Umweltprämie Arbeitnehmerentsendung Lohnsteigerung Hinzuverdienst Sorgfaltspflicht Pendler Haushaltseinkommen Münzen Teilzeit Sachzuwendung Haftung Pension Unterhalt Ausland Steuersünder Einheitswert Zinssatz Fortbildung Arbeitslosenversicherung Schwellenwert