Entbürokratisierung III
Milliardenschwere Entlastung des Mittelstandes
Milliardenschwere Entlastung des Mittelstandes
Weihnachtsgeld rechtzeitig vereinbaren
Stichtag 10.1.2020
Grundsatz der Wesentlichkeit beachten
Referentenentwurf für Mitteilungspflichten
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 Jahre aufbewahren.
Kapitalanleger, die mehrere Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken unterhalten, egal ob sich diese Depots im Inland oder im Ausland befinden, sollten stets zum Jahresende prüfen, ob in einem der Depots Verluste erwirtschaftet worden sind.
Streitig war die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung diverser Minijobber für den Räum- und Streudienst.
Kapitalanleger, die mehrere Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken unterhalten, egal ob sich diese Depots im Inland oder im Ausland befinden, sollten stets zum Jahresende prüfen, ob in einem der Depots Verluste erwirtschaftet worden sind. Sind beispielsweise im Depot 1 bei der Bank 1 Verluste aus Kapitalanlagen entstanden, in dem Depot 2 bei der Bank 2 hingegen Erträge und hat die Bank 2 demzufolge Abgeltungsteuer abgezogen, sollte von der Bank 1 über die nicht ausgeglichenen Verluste eine Bescheinigung eingeholt werden.
Damit die Verluste aus Depot 1 in der Steuererklärung mit den Gewinnen aus Depot 2 nach den gesetzlichen Regelungen über die Verlustverrechnung ausgeglichen werden können, muss der Kapitalanleger bis spätestens 15. Dezember eines Jahres bei der betreffenden Depotbank eine Verlustbescheinigung beantragen. Die nach amtlichem Muster erstellte Verlustbescheinigung kann der Anleger seiner Anlage KAP beifügen. Die Verluste aus Depot 1 verrechnet das Finanzamt dann mit Gewinnen aus dem Depot 2 und erstattet zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurück bzw. verrechnet diese mit der übrigen Steuerschuld.
Bezüglich der Verlustverrechnung gilt allerdings der Grundsatz, dass Verluste aus Aktienveräußerungen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden können. Eine Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerungen mit sonstigen Kapitaleinkünften wie Zinsen oder Dividenden ist nicht möglich.
Stand: 27. November 2019
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