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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe April 2020

Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise

Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich grundsätzlich nur dann steuerlich geltend machen, wenn für diese spezielle betriebliche oder berufliche Tätigkeit, welche in dem Arbeitszimmer verrichtet wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen

Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen

Weitreichende Änderungen im Zivilrecht

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Schreiben Spitzenverband der GKV

Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise

Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise

Finanzämter helfen mit Steuerstundungen

Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?

Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?

Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden.

Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?
Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?
Coronavirus: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?
Grundrente ab 2021

Grundrente ab 2021

Gesetzentwurf der Bundesregierung

ElsterFormular nur noch bis Jahresende

ElsterFormular nur noch bis Jahresende

Einstellung der Website zum Jahresende

Kleinbetragsrentenabfindung

Kleinbetragsrentenabfindung

Anpassung des BMF-Schreibens

Werbeleistungen für den Arbeitgeber

Werbeleistungen für den Arbeitgeber

Neue FG-Rechtsprechung

Kaufkraftzuschläge bei auswärtiger Beschäftigung

Kaufkraftzuschläge bei auswärtiger Beschäftigung

Anpassung der Zuschlagssätze zum 1.1.2020

Vorabpauschale Basiszins 2020

Vorabpauschale Basiszins 2020

Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen jeweils zum Jahresanfang eine „Vorabpauschale“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Durchschnittswerte zählen nicht!

Durchschnittswerte zählen nicht!

Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Mietpreisbremse

Mietpreisbremse

Bereits seit 1.6.2015 können die jeweiligen Bundesländer Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt.


Werbeleistungen für den Arbeitgeber

Illustration

Arbeitslohn

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen neben Löhnen und Gehältern, Gratifikationen oder Tantiemen auch „andere Bezüge und Vorteile“, welche sich aus einer Beschäftigung heraus begründen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Die Finanzverwaltung qualifizierte in diesem Zusammenhang Werbezahlungen eines Arbeitgebers an die Mitarbeiter als steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Haftung. Das Finanzgericht (FG) Münster bestätigte die Finanzamtsauffassung (Urt. v. 3.12.2019 - 1 K 3320/18 L).

Der Fall

Ein Arbeitgeber schloss mit einer Vielzahl seiner Mitarbeiter einen Mietvertrag über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen. In dem Mietvertrag verpflichteten sich die Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit Firmenwerbung gegen ein Entgelt von € 255,00 im Jahr.

Das Urteil

Nach Ansicht des FG Münster stellen die Werbezahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, da die Leistungsempfänger der Werbezahlungen Arbeitnehmer des werbenden Unternehmens waren. Damit waren die Zahlungen aus dem Dienstverhältnis heraus veranlasst. Der Einwand des Arbeitgebers, die Werbemaßnahmen seien ausschließlich im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt, scheiterte u. a. an der etwas unglücklichen Vertragsgestaltung. So enthielten die Verträge keinerlei Vorgaben, welche einen werbewirksamen Einsatz der Fahrzeuge sicherstellen würden. Die Mitarbeiter erhielten also das Werbeentgelt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie ihr privates Kraftfahrzeug tatsächlich nutzten. Auch eine Exklusivitätsregelung, wonach die Arbeitnehmer keine weitere Werbung an ihren Fahrzeugen anbringen durften, fehlte. Für das FG war es daher nicht erkennbar und ausreichend nachgewiesen, dass das Interesse des Arbeitnehmers an dem Erhalt des Werbeentgelts eindeutig gegenüber einer eigenbetrieblichen Werbeleistung zurücktritt. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. beim BFH: VI R 20/20).

Anmerkung

Wären die entsprechenden Kfz-Halter keine Arbeitnehmer des werbenden Unternehmens gewesen, wären die Werbezahlungen als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. 

Stand: 30. März 2020

Bild: scharfsinn86 - stock.adobe.com

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