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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Mai 2023

Säumniszuschläge verfassungsgemäß

Säumniszuschläge verfassungsgemäß

BFH hält Höhe der Säumniszuschläge trotz Niedrigzinsniveau für rechtmäßig

Überwachungsverschulden

Überwachungsverschulden

Warum hochbetagtes Alter eines Geschäftsführers und/oder die faktische Geschäftsführung durch einen Dritten (Familienangehörigen) nicht vor einer Steuerhaftung schützt

Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Finanzverwaltung nimmt zu dem ab 2023 geltenden Umsatzsteuer-Nullsteuersatz in einem neuen BMF-Schreiben Stellung

Lohnsteuerrichtlinien 2023

Lohnsteuerrichtlinien 2023

Welche Änderungen die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2023 für lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer mit sich bringen

Steuergestaltungen mit Mobiltelefonen

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Wie Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Kosten für den Mobilfunkvertrag ihrer privaten Handys steuerfrei erstatten können

Der „Qualified Intermediary Status“

Der „Qualified Intermediary Status“

Wie Kapitalanleger mit einer Partnerbank der US-Steuerbehörde unnötige Quellensteuern auf US-Dividenden und Zinsen sparen

Sonderwerbungskosten geltend machen

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Welche Sonderwerbungskosten Investmentfondsanleger geltend machen können

Grundsteuerreform

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Warum die Bundesregierung eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform verspricht


Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Illustration

Nullsteuerregelung

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Solarmodulen einschließlich der dazugehörenden Komponenten und Speicher für kleine Anlagen mit einer Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kW auf null festgesetzt, also praktisch erlassen. Das gilt auch für die Handwerkerleistungen des Elektrikers (§ 12 Abs. 3 Nr. 1, 4 Umsatzsteuergesetz/UStG).

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat zur neuen Befreiung der kleinen Photovoltaikanlagen die Details bekannt gegeben und auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt (BMF vom 27.2.2023 III C 2 - S 7220/22/10002 :010). In dem zehn Seiten umfassenden Schreiben nimmt die Finanzverwaltung u. a. zur Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben (Stromeigenverbrauch) für vor dem 1.1.2023 angeschaffte Photovoltaikanlagen sowie zur Entnahme der PV-Anlage Stellung (Rz 5).

Entnahmen

Die Entnahme einer zum Vorsteuerabzug berechtigten Anlage bzw. von Strom zum Privatverbrauch unterliegt auch nach dem 31.12.2022 als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine rechtmäßige Entnahme setzt voraus, dass mehr als 90 % des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet werden.

Nachweise Abschnitt 12.18 Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses enthält Näheres über die Nachweisregelungen. Danach ist ausreichend, „wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird“.

Stand: 26. April 2023

Bild: Annett Seidler - stock.adobe.com

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