Grundsteuer verfassungswidrig
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Geldwertzufluss im Regelfall monatlich
Klein-, Mittel- und Großbetriebe
Erste Pläne für ein neues EU-Körperschaftsteuersystem
Finanzwirtschaft gibt Startschuss
Mit diesem Schreiben fasst das BMF zahlreiche Schreiben zu dieser Thematik zusammen.
Eine Steuerpflichtige ließ sich in einem Seniorenheim von einem Sicherheitsdienst täglich 24 Stunden bewachen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 17.4.2018 einen Referentenentwurf zum erweiterten Teilzeitrecht veröffentlicht.
Als außergewöhnliche Belastung können Aufwendungen und Ausgaben geltend gemacht werden, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, größer sind als bei der Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger und weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch Sonderausgaben sind (§ 33 Einkommensteuergesetz-EStG). Außergewöhnliche Belastungen können – unter Berücksichtigung eines zumutbaren Anteils – vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Urteil jetzt auch Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt, die anfallen, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren (Urteil vom 11.10.2017, 13 K 1045/15 E; Revision nicht zugelassen).
Eine Steuerpflichtige ließ sich in einem Seniorenheim von einem Sicherheitsdienst täglich 24 Stunden bewachen. Der Sicherheitsdienst diente als Schutz vor der Adoptivtochter. Diese stellte die Steuerpflichtige mit Medikamenten „ruhig“ und versetzte sie in einen körperlichen Dämmerzustand, welcher durch weitere Medikamente nur unterbrochen wurde, wenn die Steuerpflichtige wichtige Termine wie Notartermine für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter wahrnehmen musste. Nach Widerruf der Erbeinsetzung suchte die Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach die Steuerpflichtige in dem Seniorenheim auf.
Aufwendungen zum Schutz vor möglichen Angriffen gegen Leib und Leben erwachsen einem Steuerpflichtigen stets zwangsläufig, wie das FG festgestellt hat. In einer entsprechend massiven, konkreten Gefährdungslage dürften unter Bezug auf dieses Urteil auch Aufwendungen für die Installation von Videokameras, Sicherheitsschlössern, Fenstergittern, Sicherheitsverglasung oder Alarmsystemen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein (jeweils nach Abzug der zumutbaren Belastung).
Stand: 28. Mai 2018
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