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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Juni 2018

Grundsteuer verfassungswidrig

Grundsteuer verfassungswidrig

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Vergünstigte Fitnessstudionutzung

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Geldwertzufluss im Regelfall monatlich

Betriebsprüfung: Größenklassen 2019

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Klein-, Mittel- und Großbetriebe

Besteuerung der digitalen Präsenz

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Erste Pläne für ein neues EU-Körperschaftsteuersystem

Digitale Finanzberichte an Kreditinstitute

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Finanzwirtschaft gibt Startschuss

Neues BMF-Schreiben zum Betriebs-Kfz

Neues BMF-Schreiben zum Betriebs-Kfz

Mit diesem Schreiben fasst das BMF zahlreiche Schreiben zu dieser Thematik zusammen.

Kosten für privaten Sicherheitsdienst steuerlich absetzen

Kosten für privaten Sicherheitsdienst steuerlich absetzen

Eine Steuerpflichtige ließ sich in einem Seniorenheim von einem Sicherheitsdienst täglich 24 Stunden bewachen.

Brückenteilzeit

Brückenteilzeit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 17.4.2018 einen Referentenentwurf zum erweiterten Teilzeitrecht veröffentlicht.


Kosten für privaten Sicherheitsdienst steuerlich absetzen

Illustration

Außergewöhnliche Belastungen

Als außergewöhnliche Belastung können Aufwendungen und Ausgaben geltend gemacht werden, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, größer sind als bei der Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger und weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch Sonderausgaben sind (§ 33 Einkommensteuergesetz-EStG). Außergewöhnliche Belastungen können – unter Berücksichtigung eines zumutbaren Anteils – vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Urteil jetzt auch Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt, die anfallen, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren (Urteil vom 11.10.2017, 13 K 1045/15 E; Revision nicht zugelassen).

Der Fall 

Eine Steuerpflichtige ließ sich in einem Seniorenheim von einem Sicherheitsdienst täglich 24 Stunden bewachen. Der Sicherheitsdienst diente als Schutz vor der Adoptivtochter. Diese stellte die Steuerpflichtige mit Medikamenten „ruhig“ und versetzte sie in einen körperlichen Dämmerzustand, welcher durch weitere Medikamente nur unterbrochen wurde, wenn die Steuerpflichtige wichtige Termine wie Notartermine für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter wahrnehmen musste. Nach Widerruf der Erbeinsetzung suchte die Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach die Steuerpflichtige in dem Seniorenheim auf.

Fazit

Aufwendungen zum Schutz vor möglichen Angriffen gegen Leib und Leben erwachsen einem Steuerpflichtigen stets zwangsläufig, wie das FG festgestellt hat. In einer entsprechend massiven, konkreten Gefährdungslage dürften unter Bezug auf dieses Urteil auch Aufwendungen für die Installation von Videokameras, Sicherheitsschlössern, Fenstergittern, Sicherheitsverglasung oder Alarmsystemen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein (jeweils nach Abzug der zumutbaren Belastung).

Stand: 28. Mai 2018

Bild: Dan Race - fotolia.com

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