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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Juli 2023

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Verzinsung von Darlehensforderungen

Verzinsung von Darlehensforderungen

Gesellschafterdarlehen müssen selbst bei Einlagezinsen nahe null angemessen verzinst werden

Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeiterfassung

Bundesarbeitsministerium legt Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vor

Urlaubsgeld als Fahrtkostenzuschuss

Urlaubsgeld als Fahrtkostenzuschuss

Freiwilliges Urlaubsgeld als steuerfreier Fahrtkostenzuschuss

Übertragung eines verpachteten Betriebs

Übertragung eines verpachteten Betriebs

Wann die Übertragung verpachteter Betriebe steuerbegünstigt ist

Vermächtnisse zu Gunsten ausländischer Erwerber

Vermächtnisse zu Gunsten ausländischer Erwerber

Steuerfreie Vermögensübertragung inländischer Grundvermögen an ausländische Erwerber

Bilanzkennzahlen

Bilanzkennzahlen

Geschäftsberichte börsennotierter Unternehmen richtig lesen

Pfändungsfreigrenzen

Pfändungsfreigrenzen

Welche Beträge ab dem 1.7.2023 gelten


Pfändungsfreigrenzen

Geldscheine

Pfändungsschutz

Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist (dazu zählen neben den Arbeits- und Dienstlöhnen auch Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Ruhegelder usw.), kann nur gepfändet werden, wenn es bestimmte Beträge übersteigt (§§ 850 ff. Zivilprozessordnung/ZPO). Diese Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen wurden zum 1.7.2023 erhöht.

Pfändungsfreigrenzen

Seit dem 1.7.2023 gelten folgende unpfändbare Beträge (vgl. Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung): monatliches Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag von € 1.402,28 (bisher € 1.330,16), wöchentlich ausgezahltes Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag von € 322,72 (bisher € 306,12) und täglich ausgezahltes Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag von € 64,54 (bisher € 61,22) pfändungsfrei. Die Beträge erhöhen sich jeweils abhängig von der Auszahlungsperiode zwischen € 443,00 bzw. € 20,00, wenn der Schuldner Unterhaltsleistungen erbringen muss.

Stand: 27. Juni 2023

Bild: Finanzfoto - stock.adobe.com

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