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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Sommer 2025

Belegarztleistungen in einem Krankenhaus

Belegarztleistungen in einem Krankenhaus

BFH-Entscheidung zu in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen

Fitnessstudio

Fitnessstudio

Mitgliedsbeiträge trotz ärztlicher Verordnung nicht steuerlich absetzbar

Werbeaktionen für Arzneimittel

Werbeaktionen für Arzneimittel

EuGH erlaubt Werbeaktionen für verschreibungspflichtige Medikamente

Organisatorische Tätigkeiten eines Arztes

Organisatorische Tätigkeiten eines Arztes

Zwei wesentliche Urteile des Bundesfinanzhofs zu Organisationstätigkeiten von Ärzten

Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern

Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern

Honorarabrechnungen über den Regelungen des KHEntgG und des KHG als Indiz für umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Zweite Leichenschau

Zweite Leichenschau

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

Degressive Abschreibung

Degressive Abschreibung

Neuer Investitions-Booster der Bundesregierung


Degressive Abschreibung

Dokumenten Mappe

Investitions-Booster

Die neue Bundesregierung hat vor kurzem ihren 146-seitigen Koalitionsvertrag vorgestellt. Unter dem Punkt 2. „Wirkungsvolle Entlastungen, stabile Finanzen, leistungsfähiger Staat“ stellt die neue Regierung „einen Investitions-Booster in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30 % in den Jahren 2025, 2026 und 2027“ in Aussicht.

Degressive Abschreibung

Ärztinnen und Ärzte können ihr Praxisinventar abschreiben, indem sie einmal die Anschaffungskosten durch die Nutzungsdauer teilen (sogenannte lineare Abschreibung) oder einen bestimmten Prozentsatz vom jeweiligen Anschaffungs- bzw. Restwert abschreiben (degressive Abschreibung). Dieser Prozentsatz soll nach den Plänen der neuen Regierung 30 % betragen.

Welche Methode ist die günstigere?

Die degressive Abschreibung führt im Investitionszeitpunkt zu höheren Abschreibungen und damit niedrigeren Einkommensteuern. Doch nach dem ersten Jahr nimmt die degressive Abschreibung ab, weil der Abschreibesatz von einem sich stetig mindernden Restwert errechnet wird. Das gesamte Abschreibungsvolumen (in der Höhe der abschreibungsfähigen Anschaffungskosten) bleibt bei der degressiven Abschreibung gegenüber der linearen Abschreibung stets gleich.

Stand: 08. Juli 2025

Bild: Yaroslav - stock.adobe.com

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