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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Sommer 2025

Belegarztleistungen in einem Krankenhaus

Belegarztleistungen in einem Krankenhaus

BFH-Entscheidung zu in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen

Fitnessstudio

Fitnessstudio

Mitgliedsbeiträge trotz ärztlicher Verordnung nicht steuerlich absetzbar

Werbeaktionen für Arzneimittel

Werbeaktionen für Arzneimittel

EuGH erlaubt Werbeaktionen für verschreibungspflichtige Medikamente

Organisatorische Tätigkeiten eines Arztes

Organisatorische Tätigkeiten eines Arztes

Zwei wesentliche Urteile des Bundesfinanzhofs zu Organisationstätigkeiten von Ärzten

Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern

Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern

Honorarabrechnungen über den Regelungen des KHEntgG und des KHG als Indiz für umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Zweite Leichenschau

Zweite Leichenschau

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

Degressive Abschreibung

Degressive Abschreibung

Neuer Investitions-Booster der Bundesregierung


Zweite Leichenschau

Leichenschau

Ärztin bei zweiter Leichenschau

Eine Ärztin hatte für eine kreisfreie Gemeinde die Tätigkeit als zweite Leichenbeschauerin im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärztinnen und Ärzten übernommen. Die Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht fest. Begründung: Die Ärztin sei abhängig beschäftigt.

LSG-Urteil

Das Landessozialgericht/LSG Baden-Württemberg wies die Klage des Rentenversicherungsträgers ab und stellte eine selbstständige Tätigkeit fest (Urteil vom 22.1.2025, L 5 BA 1266/24). Begründung: Bei der zweiten Leichenschau handelt es sich um einen Hoheitsakt. Die Ärztin handelt hier aufgrund behördlicher Ermächtigung, übt also keine Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde, sondern eigene Hoheitsmacht aus. Sie stellt im eigenen Namen die Urkunde über die durchgeführte Leichenschau aus und handelt nicht bloß im Namen des städtischen Gesundheitsamtes. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wie eine Eingliederung in den Gemeindebetrieb oder ein Weisungsrecht der Gemeinde hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung waren nicht ersichtlich. Die Tätigkeit unterlag daher nicht der Sozialversicherungspflicht. 

Stand: 25. Mai 2025

Bild: Photographee.eu - stock.adobe.com

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