Steuerfreie Nebenjobs in Impf- und Testzentren
Steuervorteile für ehrenamtliche Tätigkeiten
Steuervorteile für ehrenamtliche Tätigkeiten
BFH Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH
Anhängiges BFH Verfahren zur Umsatzsteuerpflicht
BFH-Urteil zur ersten Tätigkeitsstätte
EuGH versagt Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden
Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien unterliegt nicht der Umsatzsteuer
Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien unterliegt nicht der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz – UStG). Nach § 9 Abs. 1 UStG besteht aber die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Dies geht im Regelfall aber nur, wenn der Mieter auch Unternehmer ist und das Objekt ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). Ärzte verwenden angemietete Praxisräume typischerweise gerade nicht für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten. Daher ist eine Umsatzsteueroptierung grundsätzlich ausgeschlossen.
Allerdings gibt es eine Ausnahme. Vermieter, die den Vorsteuerabzug für Gebäudeaufwendungen nutzen wollen, können sich auf eine Altfallregelung berufen. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) muss der Mieter (Leistungsempfänger) das vermietete Objekt nicht zwingend für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, wenn das Gebäude vor dem 1.1.1998 fertiggestellt und mit der Errichtung (Bauantragstellung) vor dem 11.11.1993 begonnen worden ist.
Besonders bei Altgebäuden, die nach aufwendiger Renovierung an Ärzte vermietet werden, kann sich eine Umsatzsteuer-Option rechnen. Denn es können alle in Rechnung gestellten Vorsteuern aus den Renovierungsaufwendungen geltend gemacht werden. Den Steuervorteilen sollten allerdings Mietminderungen in Höhe von 19 % (entspricht der abzuführenden Umsatzsteuer) über die Vertragslaufzeit gegengerechnet werden, zumal Ärzte mangels Verrechnungsmöglichkeit typischerweise nicht bereit sein werden, zusätzlich zur vereinbarten Praxismiete auch noch Umsatzsteuer zu bezahlen.
Stand: 30. August 2021
Bekanntgabefiktion Bewirtung Verpflegungspauschbeträge Steuerbetrug Gold Verkehrswert Reinvestition Leistungsempfänger Steuerstundung Zuschuss Humanmedizin Vorsteuerrückerstattung Außensteuergesetz E-Bike Bonitätsprüfung Umweltprämie Steuerförderung Verlustrechung Miete Betriebswirtschaft Vorsteuervergütung EBITDA Arbeitsvertrag Fristverlängerung Finanzstrafgesetz Werbungskostenabzug Gewinnvortrag Online-Portal Umweltbonus Betriebsausgabe Renovierung Brückenteilzeit Hausarzt Steuerbehörden Bundesverfassungsgericht EU-Kommission Finanzverwaltung Abschreibung Anspruch Firmenauto Fitnesscenter Entschädigung Aufwendungen Bundesgerichtshof Lohnsteuerpauschalierung Arbeitnehmerentsendung Urlaubsgeld Steuerreform Auslandsreise E-Auto