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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Herbst 2022

Pflegebonusgesetz verabschiedet

Pflegebonusgesetz verabschiedet

Pflegepersonal erhält steuerfreien Sonderbonus

EuGH-Urteil zur Umsatzsteuerpflicht

EuGH-Urteil zur Umsatzsteuerpflicht

Steuerliche Gleichbehandlung von Privatkliniken

Gewerbebetrieb bei Arztpraxis

Gewerbebetrieb bei Arztpraxis

FG-Urteil zur gewerblichen Infizierung

Vermietung von Arztpraxen

Vermietung von Arztpraxen

Gewerbliche Apothekeneinkünfte infizieren Mieteinnahmen aus Arztpraxen

Elektronische AU-Bescheinigung

Elektronische AU-Bescheinigung

Übergangsphase verlängert

Kindergeld bei Arztausbildung

Kindergeld bei Arztausbildung

Kein Anspruch auf Kindergeld während einer Facharztweiterbildung

Praxiskauf mit Vertragsarztzulassung

Praxiskauf mit Vertragsarztzulassung

Vertragsarztzulassung neben der Praxiseinrichtung größter Anteil am Kaufpreis


Pflegebonusgesetz verabschiedet

Illustration

Corona-Pflegebonus

Der Bundesrat hat am 10.6.2022 das Pflegebonusgesetz verabschiedet (BGBl 2022 I vom 29.6.2022, Seite 938). Zu den wesentlichen Inhalten zählt der beschlossene Corona-Pflegebonus, den Betreiber von zugelassenen Pflege- und Langzeitpflegeeinrichtungen an ihre Mitarbeiter zahlen müssen (§ 150a Elftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XI). Der Pflegebonus ist ab dem 1. Juli, spätestens jedoch bis zum 31.12.2022, an die Beschäftigten auszuzahlen.

Anspruchsberechtigte, Anspruchshöhe

Anspruchsberechtigt sind Pflegefach- und Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte und Präsenzkräfte sowie Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Diese müssen in der Zeit vom 1.11.2020 bis zum 30.6.2022 für mindestens drei Monate tätig gewesen und am 30.6.2022 noch in der Pflege tätig sein. Der Bonus ist nach unterschiedlichen Kriterien gestaffelt. Den höchsten Bonusbetrag von € 550,00 erhalten Vollzeitpflegekräfte in der direkten Pflege und Betreuung. Einen Bonus von € 370,00 erhalten alle weiteren Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen, u. a. Verwaltungskräfte, Beschäftigte in der Küche, Gartenpflege, Wäscherei usw. Alle sonstigen Beschäftigten haben Anspruch auf € 190,00 und alle Freiwilligen können sich auf € 60,00 Bonus freuen.

Erstattung durch Pflegeversicherung

Auszahlungspflichtige Arbeitgeber erhalten die für die Bonuszahlungen erforderlichen Aufwendungen von der sozialen Pflegeversicherung bis spätestens 1.10.2022 ausgezahlt. Zur Sicherstellung einer tatsächlichen Auszahlung haben die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber den Pflegekassen die tatsächliche Auszahlung bis zum 15.2.2023 mitzuteilen.

Steuerpflicht

Der gesetzliche Pflegebonus ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber können zusätzlich freiwillige Leistungen über den Corona-Pflegebonus hinaus erbringen. Begünstigt sind auch freiwillige Leistungen aufgrund von Tarifverträgen. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt € 4.500,00.

Stand: 29. August 2022

Bild: Africa Studio - stock.adobe.com

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