
Steuerfreie Nebenjobs in Impf- und Testzentren
Steuervorteile für ehrenamtliche Tätigkeiten
Steuervorteile für ehrenamtliche Tätigkeiten
BFH Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH
Anhängiges BFH Verfahren zur Umsatzsteuerpflicht
BFH-Urteil zur ersten Tätigkeitsstätte
EuGH versagt Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden
Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien unterliegt nicht der Umsatzsteuer
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer usw. bleiben im Veranlagungszeitraum 2021 bis zu einem Betrag von € 3.000,00 jährlich bzw. im Veranlagungszeitraum 2020 bis zu einem Betrag von € 2.400,00 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei (Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG). Darüber hinaus sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten „im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“ bis zu € 840,00 im Jahr (Veranlagungszeitraum 2021) bzw. bis zu € 720,00 im Jahr (Veranlagungszeitraum 2020) steuer- und sozialversicherungsfrei (Ehrenamtspauschale gemäß § 26a EStG).
Die Finanzverwaltung gewährt Ärzten, die nebenberuflich in Impf- und Testzentren Aufklärungsgespräche führen oder selbst impfen, den Übungsleiterfreibetrag. Sonstige Mitarbeiter, die nebenberuflich keine qualifizierte medizinische Tätigkeit mit und an Menschen verrichten (z. B. Impfzentren-Leitung, Infrastruktur), können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese Regelungen gelten für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021, jeweils in Höhe der geltenden Höchstbeträge, und auch für Tätigkeiten in mobilen Impf- und Testzentren (vgl. Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Vfg. v. 15.3.2021, S 2331 A-49-St 210).
Eine Nebenberuflichkeit im Sinne dieser Verfügung der Oberfinanzdirektion ist dann gegeben, „wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt und nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist“ (R 3.26 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien/LStR).
In der vorgenannten Verfügung stellt die Oberfinanzdirektion Frankfurt darüber hinaus fest, dass die nichtselbständig in den regionalen Impf- und den Testzentren sowie in den jeweils angegliederten mobilen Teams beschäftigten Personen keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Daher fällt in allen Fällen keine Umsatzsteuer an.
Stand: 30. August 2021
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