Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes
Keine Umsatzsteuer für Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Honorar
Keine Umsatzsteuer für Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Honorar
BFH zählt Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers zur umsatzsteuerfreien Kindererziehung
Patientenrechnungen aus dem Jahr 2022 drohen zu verjähren
Rückstellungen für Honorarrückforderungen aus 2025 bilden
Den steuerpflichtigen Gewinn durch optimales Timing der Einnahmen und Ausgaben steuern
Erstmalig verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Honorarrechnungen
Keine Verantwortlichkeit für Aufklärungs- und Behandlungsfehler beim behandelnden Arzt
Zum 1.1.2025 trat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (vom 29.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32) in Kraft, welches u. a. eine neue verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege und Rechnungen von acht Jahren enthielt. Im Übrigen gelten die bisherigen Aufbewahrungsfristen. Sofern Ärztinnen und Ärzte Bilanzen, Inventare oder Jahresabschlüsse erstellen müssen, gilt für diese Dokumente eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.
Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Diese Frist wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz nicht verkürzt.
Die steuerliche Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Demzufolge können Ärztinnen und Ärzte zum Jahreswechsel 2025/2026 Bilanzen, Inventare oder Jahresabschlüsse aus 2015 und früher, Buchungsbelege oder Honorarrechnungen aus dem Jahr 2017 und früher sowie Praxiskorrespondenz aus 2019 und früher vernichten. Ausnahmen von der Regelverjährung gelten allerdings dann, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.
Stand: 25. November 2025
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