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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Winter 2025

Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes

Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes

Keine Umsatzsteuer für Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Honorar

Keine Umsatzsteuerpflicht für Präventions- und Persönlichkeitstrainer

Keine Umsatzsteuerpflicht für Präventions- und Persönlichkeitstrainer

BFH zählt Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers zur umsatzsteuerfreien Kindererziehung

Verjährungsfrist 2025/2026

Verjährungsfrist 2025/2026

Patientenrechnungen aus dem Jahr 2022 drohen zu verjähren

Jahresabschluss 2025: Rückstellungen für Honorarrückforderungen

Jahresabschluss 2025: Rückstellungen für Honorarrückforderungen

Rückstellungen für Honorarrückforderungen aus 2025 bilden

Einkommensteuer 2025 minimieren

Einkommensteuer 2025 minimieren

Den steuerpflichtigen Gewinn durch optimales Timing der Einnahmen und Ausgaben steuern

Aufbewahrungsfristen 2025/2026

Aufbewahrungsfristen 2025/2026

Erstmalig verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Honorarrechnungen

Staatshaftung für Corona-Schäden

Staatshaftung für Corona-Schäden

Keine Verantwortlichkeit für Aufklärungs- und Behandlungsfehler beim behandelnden Arzt


Aufbewahrungsfristen 2025/2026

Akten in einem Aktenschrank

Aufbewahrungsfristen

Zum 1.1.2025 trat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (vom 29.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32) in Kraft, welches u. a. eine neue verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege und Rechnungen von acht Jahren enthielt. Im Übrigen gelten die bisherigen Aufbewahrungsfristen. Sofern Ärztinnen und Ärzte Bilanzen, Inventare oder Jahresabschlüsse erstellen müssen, gilt für diese Dokumente eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Briefe und sonstige Praxiskorrespondenz

Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Diese Frist wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz nicht verkürzt.

Fristbeginn

Die steuerliche Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Demzufolge können Ärztinnen und Ärzte zum Jahreswechsel 2025/2026 Bilanzen, Inventare oder Jahresabschlüsse aus 2015 und früher, Buchungsbelege oder Honorarrechnungen aus dem Jahr 2017 und früher sowie Praxiskorrespondenz aus 2019 und früher vernichten. Ausnahmen von der Regelverjährung gelten allerdings dann, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.

Stand: 25. November 2025

Bild: Ralf Geithe - stock.adobe.com

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