Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes
Keine Umsatzsteuer für Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Honorar
Keine Umsatzsteuer für Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Honorar
BFH zählt Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers zur umsatzsteuerfreien Kindererziehung
Patientenrechnungen aus dem Jahr 2022 drohen zu verjähren
Rückstellungen für Honorarrückforderungen aus 2025 bilden
Den steuerpflichtigen Gewinn durch optimales Timing der Einnahmen und Ausgaben steuern
Erstmalig verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Honorarrechnungen
Keine Verantwortlichkeit für Aufklärungs- und Behandlungsfehler beim behandelnden Arzt
Ärztinnen und Ärzte ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn im Regelfall mittels einer Einnahmen-/Überschussrechnung. Kernelement dieser Gewinnermittlungsart ist das Zufluss-/Abflussprinzip. Das heißt, dass die in 2025 getätigten Ausgaben der Ärztin bzw. des Arztes den Gewinn noch in 2025 mindern. Umgekehrt erhöhen Einnahmen im letzten Dezembermonat noch den Gewinn für 2025.
Honorarrechnungen an Privatpatientinnen und -patienten, die die Ärztin bzw. der Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, fließen dem Arzt bereits mit Eingang bei dieser Stelle zu. Der tatsächliche Zahlungseingang auf dem Konto des Arztes ist unerheblich. Ärzte müssen daher Honorarforderungen für Privatpatienten, die über eine Verrechnungsstelle eingezogen werden, in dem Wirtschaftsjahr als Betriebseinnahmen ansetzen, in dem die Rechnung bei der Verrechnungsstelle eingeht. Der steuerpflichtige Gewinn für 2025 lässt sich dadurch mindern, dass die Rechnungen aus 2025 erst Anfang 2026 an die Verrechnungsstelle gesendet werden.
Hingegen gelten Arzthonorare, die die Kassenärztliche Vereinigung überweist, erst mit Überweisung auf das Konto als zugeflossen (vgl. H 11 der Einkommensteuer-Richtlinien). Das heißt: Überweist die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2025 erst im Januar 2026, muss das Honorar erst im nächsten Jahr versteuert werden. Letzteres gilt allerdings nur bedingt, wenn die Einnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung regelmäßige wiederkehrende Einnahmen darstellen. Werden solche Einnahmen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres vereinnahmt (als kurze Zeit gilt der Zeitraum bis 10. Januar des Folgejahres), gelten diese noch im vorangegangenen Kalenderjahr als zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Stand: 25. November 2025
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