Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes
Keine Umsatzsteuer für Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Honorar
Keine Umsatzsteuer für Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Honorar
BFH zählt Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers zur umsatzsteuerfreien Kindererziehung
Patientenrechnungen aus dem Jahr 2022 drohen zu verjähren
Rückstellungen für Honorarrückforderungen aus 2025 bilden
Den steuerpflichtigen Gewinn durch optimales Timing der Einnahmen und Ausgaben steuern
Erstmalig verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Honorarrechnungen
Keine Verantwortlichkeit für Aufklärungs- und Behandlungsfehler beim behandelnden Arzt
Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ist die ärztliche Honorarforderung verjährt, muss diese vom Schuldner nicht mehr bezahlt werden.
Gemäß § 199 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist die Entstehung des Anspruchs voraus. Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte entsteht der Zahlungsanspruch ab Rechnungsstellung. Das heißt im Klartext, dass der Abschluss einer Behandlung noch keine Verjährungsfristen in Gang setzt.
Nach den genannten Rechtsgrundlagen verjähren zum Jahreswechsel 2025/2026 Honorarrechnungen an Patientinnen und Patienten, die im Lauf des Jahres 2022 erstellt und der Patientin bzw. dem Patienten zugestellt worden sind. Der Zugang ist von der betreffenden Ärztin bzw. vom betreffenden Arzt nachzuweisen.
Stand: 25. November 2025
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