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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Frühjahr 2022

Intensivpflegeleistungen

Intensivpflegeleistungen

Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

Elektronischer Heilberufsausweis

Elektronischer Heilberufsausweis

Aufwendungen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Praxisaufgabe

Praxisaufgabe

Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes

Elektronische AU-Bescheinigung
Haarwurzeltransplantation

Haarwurzeltransplantation

Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiung

Fernbehandlung

Fernbehandlung

BGH-Entscheidung

Aufwendungen für Liposuktion

Aufwendungen für Liposuktion

Nachweiserfordernis


Elektronische AU-Bescheinigung

Illustration

Bereits in 2019 wurden mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (vom 6.5.2019, BGBl 2019 I S. 646) die rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die jeweils zuständige Krankenkasse geschaffen („e-AU-Verfahren“). Die Einführung war ursprünglich bereits zum 1.1.2021 geplant, wurde dann aber auf 2022 verschoben.

Pilotphase 2022

Das erste Halbjahr 2022 steht Ärztinnen und Ärzten aktuell als Pilotphase zur Verfügung. Das heißt, dass bis zum 30.6.2022 die Versicherten zunächst weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform erhalten, die an den jeweiligen Arbeitgeber zu übermitteln ist. Unabhängig davon können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Mitarbeiter bereits vor dem 1.7.2022 bei der Krankenkasse elektronisch anfragen. Ab dem 1.7.2022 erhält der Arbeitgeber keine Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr und muss die Daten abrufen.

Notwendiges EDV-System

Die Anfrage der Arbeitnehmerdaten bei der Krankenkasse setzt ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder systemuntersuchtes Zeiterfassungssystem voraus. Das e-AU-Verfahren kann auch über systemgeprüfte Ausfüllhilfen der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: Elnaur - Adobe Stock.com

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