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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Winter 2022

Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten

Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten

Mit einem neuen Schreiben grenzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Bonuszahlungen der Krankenkassen ein

Aufbewahrungsfristen 2022/2023

Aufbewahrungsfristen 2022/2023

Ärztinnen und Ärzte können jeweils zum Jahresende Praxisdokumente vergangener Jahre vernichten, so auch zum 31.12.2022

Landespflegegelder steuerfrei

Landespflegegelder steuerfrei

Diverse Bundesländer, u. a. Bayern, zahlen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ein freiwilliges steuerfreies Pflegegeld

Coronabedingte Betretungsverbote

Coronabedingte Betretungsverbote

Keine Rechtsmittel gegen coronabedingte Betretungs- und Tätigkeitsverbote

Corona-Arbeitsschutzverordnung 2022

Corona-Arbeitsschutzverordnung 2022

Arbeitgeber müssen für den Coronaherbst und -winter bestimmte Infektionsschutzmaßnahmen treffen

Einlagerung eingefrorener Eizellen

Einlagerung eingefrorener Eizellen

Bundesfinanzhof sieht die Einlagerung von Eizellen im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung als umsatzsteuerfreie Leistung

Steuerermäßigung für Pflegeaufwendungen

Steuerermäßigung für Pflegeaufwendungen

Geltendmachung von Steuerermäßigungen für Pflegeaufwendungen auch ohne Rechnung und Zahlungsnachweis


Steuerermäßigung für Pflegeaufwendungen

Illustration

Pflegeleistungen

Steuerpflichtige können gemäß § 35a Abs 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsbezogener Dienstleistungen nach dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Dazu gehören u. a. Grundpflegemaßnahmen (unmittelbare Pflege am Menschen) oder auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung wie Einkaufen, Kochen oder Reinigen der Wohnung. Steuerlich geltend gemacht werden können 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 pro Kalenderjahr.

Rechnung und Überweisung

Im Unterschied zu den Voraussetzungen für die Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen kommt es bei Steuerermäßigungen für Pflegeleistungen nicht darauf an, dass eine an den Steuerpflichtigen adressierte Rechnung vorgelegt und die Zahlung durch Überweisung nachgewiesen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH festgestellt (Urteil vom 12.4.2022 VI R 2/20). Im Urteilsfall wies das Finanzamt den Antrag auf Steuerermäßigung der Tochter einer pflegebedürftigen Person ab mit der Begründung, es müsste eine Rechnung an die pflegebedürftige Person selbst vorgelegt werden. Im Streitfall war die Tochter als Rechnungsempfängerin ausgewiesen und die Tochter zahlte die Rechnungen.

Nur eigene Aufwendungen begünstigt

Anträge auf Steuerermäßigung scheitern jedoch oftmals daran, dass nach § 35a EStG nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen begünstigt sind und es oftmals nicht zweifelsfrei erwiesen ist, ob die Kinder pflegebedürftiger Personen die Aufwendungen selbst tragen oder nur für Rechnung der pflegebedürftigen Person Zahlungen leisten. Letzteres wird dadurch vermieden, dass in den Betreuungsverträgen mit Pflegedienstleistern klare Regelungen getroffen werden.

Stand: 28. November 2022

Bild: Halfpoint - stock.adobe.com

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