Abschreibung 2024
Wie Ärztinnen und Ärzte ihren steuerpflichtigen Gewinn durch erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten verringern können
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Für welche Dokumente die Aufbewahrungsfristen zum Jahresende 2023 enden
Aufwendungen für Liposuktion können auch ohne gesonderte Nachweiserfordernisse als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht urteilt über Heilbehandlungsleistungen im Rahmen von Krankenhausleistungen, die ihrerseits nicht der Umsatzsteuerbefreiung unterliegen
Leasingsonderzahlungen für ein Kfz sind im Rahmen der Gesamtkostenermittlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen
Bundesregierung veröffentlicht Fragen-Antworten-Katalog zum seit 1.7.2023 möglichen E-Rezept per elektronischer Gesundheitskarte
BFH bestätigt Abzugsfähigkeit von Unterbringungskosten (Kost und Logis) in einem Pflegewohnheim mit externen Pflegedienstleistern als außergewöhnliche Belastung
Das E-Rezept gibt es seit 2022. Bislang war eine Nutzung über die E-Rezept-App möglich. Alternativ konnte ein Papierausdruck mit entsprechendem QR-Code für das Rezept in der Apotheke präsentiert werden. Seit dem 1.7.2023 können E-Rezepte unter Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte ausgestellt werden. Zum Medikamentenbezug muss die Gesundheitskarte in der Apotheke in ein Kartenlesegerät gesteckt werden. Die Apotheke nutzt hierfür den sogenannten E-Rezept-Fachdienst. Die verschriebenen Medikamente können so gelesen und verabreicht werden.
Die Bundesregierung hat auf ihrer Homepage unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/e-rezept-noch-einfacher-zu-nutzen-2198360 wichtige Fragen zur Funktionsweise des neuen E-Rezepts veröffentlicht.
Ärztinnen und Ärzte müssen sich ab 2024 auf eine verbindliche Ausstellung von E-Rezepten einstellen. Mit dem Jahreswechsel soll das E-Rezept verbindlich werden. Sofern noch nicht geschehen, sollten die technischen Voraussetzungen zur Ausstellung der E-Rezepte zeitnah geschaffen werden.
Stand: 27. November 2023
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