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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Frühjahr 2023

Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Warum Mitgliedsbeiträge zu Fitnessstudios nicht steuerlich geltend gemacht werden können

Facharztausbildung

Facharztausbildung

Bundesfinanzhof verneint den Kindergeldanspruch während der Ausbildung zum Facharzt

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Ärzteversorgung

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Ärzteversorgung

Welche steuerfreien Höchstbeträge für 2023 gelten

Rentenleistungen der Zahnärztekammer

Rentenleistungen der Zahnärztekammer

Warum Versorgungsleistungen aus einer Ärzteversorgung sozialversicherungspflichtig sind

Vergessene Betriebsausgaben

Vergessene Betriebsausgaben

Wie Ärztinnen und Ärzte vergessene Betriebsausgaben nachholen können

Arzneimittelverkauf im Internet

Arzneimittelverkauf im Internet

Apotheker müssen auch beim Internetverkauf von Medikamenten die DSGVO beachten

Betreuungsrechtsreform

Betreuungsrechtsreform

Zum 1.1.2023 ist die umfassende Gesetzesreform aus 2021 in Kraft getreten


Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Ärzteversorgung

Illustration

Arbeitgeberzuschüsse

Arbeitgeber von Ärztinnen und Ärzten müssen nach § 172a Sechstes Sozialgesetzbuch/SGB VI einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags zahlen, der zu zahlen wäre, wenn der Arzt/die Ärztin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre. Dieser Zuschuss ist, sofern in gesetzlich vorgegebener Höhe gezahlt, steuerfrei.

Lohnsteuer/Einkommensteuer

Arbeitgeberzuschüsse zur Ärzteversorgung unterliegen nicht der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer, wenn der Zuschussbetrag die Hälfte der Gesamtaufwendungen des Arztes/der Ärztin sowie den bei Rentenversicherungspflicht zu zahlenden Arbeitgeberanteil nicht übersteigt (Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst c und Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG.

Höchstzuschuss 2023

Der steuerfreie Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur Ärzteversorgung für 2023 beträgt bei einer Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung/West für 2023 von € 7.300,00 im Monat und einem Beitragssatz von 18,6 % (hälftiger Arbeitgeberanteil = 9,3 %) = € 678,90. Für die neuen Bundesländer beträgt der Höchstzuschuss bei einer Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung/Ost für 2023 von € 7.100,00 im Monat (hälftiger Arbeitgeberanteil = 9,3 % aus € 7.100,00) = € 660,30.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Marco2811 - stock.adobe.com

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