Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise
Einkommensteuerliche und lohnsteuerliche Besonderheiten
Einkommensteuerliche und lohnsteuerliche Besonderheiten
Bis zu € 600,00 steuerfrei
Bundesregierung ändert Sozialgesetze
Liquiditätshilfen und alternative Finanzierungen
Aufteilung der Besteuerungsrechte
Corona-Krise
Sonderzuwendungen
Vermietet der Arbeitnehmer sein Homeoffice-Zimmer an den Arbeitgeber?
Einkommensteuerliche Behandlung von Kostenzuschüssen
Der Steuergesetzgeber hat bereits vor Jahren entschieden, dass Arbeitgeber zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf jedem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu € 600,00 im Kalenderjahr zur kurzfristigen Betreuung von Kindern steuerfrei zuwenden können (§ 3 Nr. 34a Buchst b Einkommensteuergesetz-EStG). Diese Regelung sollte während der Corona-Krise genutzt werden. Denn in vielen Fällen müssen Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise Überstunden machen und die Regelbetreuung der Kinder ist infolge der Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen weggefallen.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der zusätzliche Betreuungsbedarf aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entsteht. Für behinderte Kinder gelten weitere Ausnahmeregelungen.
Barleistungen des Arbeitgebers sind nicht steuerschädlich, wenn dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Der Arbeitgeber muss die steuerfreie Leistung im Lohnkonto aufzeichnen.
Stand: 29. April 2020
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