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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Mai 2020

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Einkommensteuerliche und lohnsteuerliche Besonderheiten

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen
Sozialschutz-Paket in der Corona-Krise

Sozialschutz-Paket in der Corona-Krise

Bundesregierung ändert Sozialgesetze

Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise gegensteuern

Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise gegensteuern

Liquiditätshilfen und alternative Finanzierungen

Grenzpendler während der Corona-Krise

Grenzpendler während der Corona-Krise

Aufteilung der Besteuerungsrechte

Jahresbilanz 2019 unter Corona
Corona-Sonderzulagen abgabenfrei
Homeoffice in Corona-Zeiten: Vermietung an den Arbeitgeber?

Homeoffice in Corona-Zeiten: Vermietung an den Arbeitgeber?

Vermietet der Arbeitnehmer sein Homeoffice-Zimmer an den Arbeitgeber?

Homeoffice in Corona-Zeiten: Ausstattung durch den Arbeitgeber

Homeoffice in Corona-Zeiten: Ausstattung durch den Arbeitgeber

Einkommensteuerliche Behandlung von Kostenzuschüssen


Grenzpendler während der Corona-Krise

Illustration

Grenzpendler im Homeoffice

Arbeiten Grenzpendler bedingt durch die Corona-Krise von zu Hause aus, kann dies unter Umständen dazu führen, dass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte vom Tätigkeitsstaat auf den Wohnsitzstaat überwechselt. Dies ist dann der Fall, wenn eine nach den Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) bestimmte Anzahl an Tagen unterschritten wird, an denen der Grenzpendler seine eigentliche Arbeitsstätte im Tätigkeitsstaat aufsuchen muss. Dies kann dann zu einem vollständigen oder teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts zwischen Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat führen.

Unterschiedliche Regelungen

Nach dem DBA mit Frankreich ändert sich durch die zusätzlichen Homeoffice-Tage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte. In den DBAs mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich kann ein erhöhtes Maß an Homeoffice-Tagen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte führen.

Bilaterale Vereinbarungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat diverse bilaterale Sonderregelungen vereinbart, u. a. mit Luxemburg (BMF-Schreiben v. 6.4.2020 - IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007:002). Mit Hilfe solcher Sondervereinbarungen wird ein ungewollter Wechsel des Besteuerungsrechts verhindert. Homeoffice-Tätigkeiten eines Grenzpendlers in dem Zeitraum, in dem ein Zuhause-Arbeiten von den Gesundheitsämtern empfohlen wird, werden so behandelt, als wäre der Grenzpendler der Arbeit wie gewohnt am eigentlichen Tätigkeitsort nachgegangen.

Stand: 29. April 2020

Bild: Alexander Lupin - stock.adobe.com

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