Wechseln zur Webseite für mobile Endgeräte

Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Mai 2020

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Einkommensteuerliche und lohnsteuerliche Besonderheiten

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen
Sozialschutz-Paket in der Corona-Krise

Sozialschutz-Paket in der Corona-Krise

Bundesregierung ändert Sozialgesetze

Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise gegensteuern

Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise gegensteuern

Liquiditätshilfen und alternative Finanzierungen

Grenzpendler während der Corona-Krise

Grenzpendler während der Corona-Krise

Aufteilung der Besteuerungsrechte

Jahresbilanz 2019 unter Corona
Corona-Sonderzulagen abgabenfrei
Homeoffice in Corona-Zeiten: Vermietung an den Arbeitgeber?

Homeoffice in Corona-Zeiten: Vermietung an den Arbeitgeber?

Vermietet der Arbeitnehmer sein Homeoffice-Zimmer an den Arbeitgeber?

Homeoffice in Corona-Zeiten: Ausstattung durch den Arbeitgeber

Homeoffice in Corona-Zeiten: Ausstattung durch den Arbeitgeber

Einkommensteuerliche Behandlung von Kostenzuschüssen


Corona-Sonderzulagen abgabenfrei

Illustration

Sonderzuwendungen

Viele Beschäftigte, insbesondere solche aus den systemrelevanten Bereichen, erhalten von ihren Arbeitgebern vielfach Sonderzulagen oder sonstige Beihilfen und Unterstützungen. Die Leistungen werden teilweise in Geld-, teilweise in Sachleistungen erbracht. Zusätzliche zum Arbeitslohn gewährte Geld- oder Sachleistungen stellen grundsätzlich einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.

Ausnahme „Corona-Sonderleistungen“

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, vom 3.4.2020) bleiben Sonderzahlungen anlässlich der Corona-Krise bis zu einem Betrag von € 1500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen will das BMF „die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise“ anerkennen, wie es in der Pressemitteilung heißt. Unter die Corona-Sonderregelungen fallen Geld- und/oder Sachleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

Voraussetzung

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Erstens müssen die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Und zweitens müssen die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto gesondert aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Da in dem BMF-Schreiben nicht auf systemrelevante Berufe/Tätigkeiten Bezug genommen wird, kann die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von allen Arbeitgebern bzw. Berufsgruppen in Anspruch genommen werden.

Stand: 29. April 2020

Bild: alphaspirit - Fotolia.com

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
ALWERT BAUER LAHME & PARTNER mbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Hauptstrasse 6-8 75031 Eppingen Deutschland +49 (0)7262 9132-0 +49 (0)7262 9132-55 www.alwert-partner.de 49.129877 8.898953