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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe April 2026

Altersvorsorgereformgesetz

Altersvorsorgereformgesetz

Gesetzentwurf im Bundestag beraten

BFH entscheidet über Pensionszusagen

BFH entscheidet über Pensionszusagen

Neue Urteile des BFH kräftigen steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Direktzusagen

Hinweispflichten für Arbeitgeber

Hinweispflichten für Arbeitgeber

Seit Jahresbeginn müssen Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen bei der Arbeit einen Personalausweis mit sich führen

Steuerfalle bei Geldgeschenk zu Ostern vermeiden

Steuerfalle bei Geldgeschenk zu Ostern vermeiden

Enge Auslegung des Begriffs der „üblichen Gelegenheitsgeschenke“

Jahresabschluss 2025

Jahresabschluss 2025

Wichtige Punkte bei der Jahresabschlusserstellung

International: Pauschalsteuer bei beschränkter Steuerpflicht

International: Pauschalsteuer bei beschränkter Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

Steuererklärung mit okElster-App

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Finanzbehörden treiben Digitalisierung für Steuererklärungen voran

Schnelle und langsame Finanzämter

Schnelle und langsame Finanzämter

Schnellstes und langsamstes Finanzamt liegen in Hessen


Steuerfalle bei Geldgeschenk zu Ostern vermeiden

Geldgeschenk

Steuerfreie Gelegenheitsgeschenke

Der Gesetzgeber stellt sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei.

Der Fall

Im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urt. v. 04.12.2025 - 4 K 1564/24) zu entscheiden hatte, wendete der Erblasser zum Osterfest 2015 seinem Sohn € 20.000,00 an Bargeld zu (streitgegenständliche Schenkung). Darüber hinaus erhielt der Sohn weitere Geldschenkungen zu Weihnachten von jeweils € 20.000,00. Der Sohn stammte aus einer sehr reichen Familie, in der Geschenke in dieser Höhe sicherlich als „üblich“ betrachtet werden.

Allgemeine Verkehrsanschauung maßgeblich

Was als „übliches“ Gelegenheitsgeschenk angesehen werden kann, ist fallweise zu beurteilen, da das Gesetz keine Wertobergrenzen festlegt. Das FG hat in dem betreffenden Fall für die Beurteilung der „Üblichkeit“ die allgemeine Verkehrsanschauung für maßgeblich erachtet und nicht die Anschauung der gesellschaftlichen Kreise, in denen die Schenker bzw. die Beschenkten verkehren. Geldgeschenke in Höhe von € 20.000,00 sind danach nicht als übliche Gelegenheitsgeschenke anzusehen. Übersteigt ein Gelegenheitsgeschenk den üblichen Rahmen, ist das Geschenk zur Gänze steuerpflichtig. Es kann kein angemessener Anteil abgezogen werden.

Fallstrick Erbschaftsteuererklärung

Schenkungen zu Lebzeiten werden im Regelfall dem Finanzamt nicht angezeigt. Soweit tatsächlich keine Steuerpflicht besteht bzw. eine solche eindeutig verneint werden kann, müssen solche Gelegenheitsgeschenke vom Schenker oder dem Beschenkten tatsächlich nicht nach § 30 ErbStG angezeigt werden. In der Praxis stellt sich aber nicht immer eine Eindeutigkeit hinsichtlich einer Schenkungsteuerfreiheit ein. Kommt es dann anlässlich des Todes der Schenkerin bzw. des Schenkers zu einer Erbschaftsteuererklärung, kommen alle Schenkungen im Regelfall ans Licht. Denn die Erbin bzw. der Erbe muss in der Erbschaftsteuererklärung alle Schenkungen von der Erblasserin bzw. vom Erblasser in den letzten zehn Jahren angeben, so wie es auch im Streitfall der Fall war. Eine Verjährung der Steuerpflicht tritt bei Schenkungen regelmäßig nicht ein, da die Verjährungsfrist erst beim Tod des Schenkers beginnt (Anlaufhemmung § 170 Abs. 5 Nr. 2/Abgabenordnung AO).

Stand: 26. März 2026

Bild: Joachim Wendler - stock.adobe.com

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