Altersvorsorgereformgesetz
Gesetzentwurf im Bundestag beraten
Gesetzentwurf im Bundestag beraten
Neue Urteile des BFH kräftigen steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Direktzusagen
Seit Jahresbeginn müssen Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen bei der Arbeit einen Personalausweis mit sich führen
Enge Auslegung des Begriffs der „üblichen Gelegenheitsgeschenke“
Wichtige Punkte bei der Jahresabschlusserstellung
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
Finanzbehörden treiben Digitalisierung für Steuererklärungen voran
Schnellstes und langsamstes Finanzamt liegen in Hessen
Seit Jahresbeginn 2026 gilt eine neue Pflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Branchen, wie Bau, Gastronomie, Transport, Gebäudereinigung, Friseur/Kosmetik, Messebau, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste: Sie müssen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn schriftlich und nachweisbar darauf hinweisen, dass diese während der Arbeit immer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit sich führen müssen (§ 2a Abs. 1, 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz/SchwarzArbG). Der Hintergrund dieser Regelung ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung – die Kontrolle durch die Zollbehörden wird dadurch erleichtert.
Der Hinweis muss dokumentiert und für die Dauer der Beschäftigung aufbewahrt werden; er kann z. B. durch einen Aushang oder eine Notiz in der Personalakte erfolgen, eine Kopie des Hinweises reicht aus. Bei Prüfungen durch die Behörden muss der Nachweis vorgelegt werden können. Wir empfehlen dies im Rahmen der Lohnabrechnung durchzuführen.
Bei Missachtung der Hinweispflicht droht ein Bußgeld. Sowohl das Nichtmitführen des Ausweises durch den Arbeitnehmer als auch das Versäumnis des Arbeitgebers, den Hinweis zu geben oder zu dokumentieren, gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG). Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 5.000,00 € betragen.
Stand: 26. März 2026
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