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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe November 2021

BVerfG-Zinsbeschluss: Finanzverwaltung setzt Zinsfestsetzung ab 2019 aus

BVerfG-Zinsbeschluss: Finanzverwaltung setzt Zinsfestsetzung ab 2019 aus

BMF-Schreiben zur Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen

Doppelbesteuerung von Renten

Doppelbesteuerung von Renten

Keine Einsprüche notwendig

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse
Grenzüberschreitende Überlassung eines Dienstwagens

Grenzüberschreitende Überlassung eines Dienstwagens

Umsatzsteuerliche Behandlung nach EuGH-Rechtsprechung

Einspruchsstatistik 2020

Einspruchsstatistik 2020

Bundesfinanzministerium hat Statistik veröffentlicht

Kurzarbeitergeldregelung bis Jahresende verlängert

Kurzarbeitergeldregelung bis Jahresende verlängert

Erleichterter Zugang noch bis 31.12.21

Kein grenzenloser Datenzugriff

Kein grenzenloser Datenzugriff

Bundesfinanzhof entscheidet in einem aktuellen Urteil

Aufladen eines E-Autos beim Arbeitgeber

Aufladen eines E-Autos beim Arbeitgeber

Das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs ist grundsätzlich steuerfrei


Kein grenzenloser Datenzugriff

Illustration

Datenzugriff der Betriebsprüfer

Betriebsprüfer können zwar grundsätzlich die für eine Prüfung erforderlichen Daten auf Datenträgern verlangen. Das aber nicht grenzenlos. So hat der Bundesfinanzhof/BFH in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Betriebsprüfer von einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, keinen Datenträger nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) verlangen kann (Urteil vom 7.6.2021, VIII R 24/18).

Begründung

Der BFH hielt die Aufforderung für unverhältnismäßig und rechtswidrig, da die pauschale Aufforderung, einen „Datenträger nach GDPdU“ zu überlassen, im Sinne eines unbegrenzten Zugriffs auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen der Steuerpflichtigen zu verstehen ist. Außerdem enthielt die Aufforderung keine Beschränkung, dass der überlassene Datenträger vom Prüfer nur in den Geschäftsräumen der Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen des Finanzamtes ausgewertet werden darf.

Mitnahme von Datenträgern

Hinsichtlich der Auswertung mitgenommener Daten betonte der BFH schließlich, dass die Mitnahme eines Datenträgers aus der Sphäre eines Steuerpflichtigen im Regelfall nur in Abstimmung mit dem Steuerpflichtigen erfolgen sollte.

Stand: 28. Oktober 2021

Bild: ©thodonal/stock.adobe.com

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